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Die Ehezeit bestimmt sich nach § 3 Abs. 1 VersAusglG, beginnend mit dem 1. des Monats der Eheschließung und endend mit dem letzten Tag des Monats vor Zustellung des Ehescheidungsantrages. Nach dem Innenprinzip sind alle in dieser Zeit erworbenen Anrechte einzubeziehen, § 3 Abs. 2 VersAusglG.

Die Versorgungsträger haben nach § 5 VersAusglG jeweils den Ehezeitanteil des auszugleichenden Anrechts zu ermitteln und dessen Wert mitzuteilen, und zwar in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, § 5 Abs. 1 VersAusglG.

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