Rz. 99

Hauptanwendungsfall ist der sogenannte Abflachungsbetrag in der Beamtenversorgung nach § 69e BeamtVO. In den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich fällt nach der Rspr. des BGH der durch das Versorgungsänderungsgesetz zum 1.1.2003 reduzierte Ruhegehaltssatz von 71,75 %. Höhere Zahlungen unter dem Aspekt des Besitzstandsschutzes werden in den Ausgleich nach der Scheidung verwiesen.[134] Unter die Bestimmung fallen darüber hinaus die in SGB VI § 120h erfassten Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung mit Besitzstandscharakter, nämlich Auffüllbetrag, § 315a, Rentenzuschlag, § 319a, Übergangszuschlag, § 319b, sowie bestimmte Zahlungen aus der Überführung von Renten des Beitrittsgebietes.[135]

[134] BGH FamRZ 2011, 706 (für altes Recht) mit Anm. Borth.
[135] Vgl. die Zusammenstellung bei Ruland, Rn 684.

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