Rz. 90

Zugunsten der F, die während langjähriger Ehe aus Gründen der Haushaltsführung und der Erziehung der gemeinsamen Kinder nicht bzw. nur eingeschränkt berufstätig war, ist durch Ehescheidungsfolgenvergleich ein Unterhaltsanspruch gegen M von monatlich 800 EUR festgelegt worden. M, 5 Jahre älter als F, geht in den Ruhestand. Seine Rente aus dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte wird wegen des aus Anlass der Ehescheidung angeordneten Versorgungsausgleichs um monatlich 700 EUR gekürzt. Er hat zusätzliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. An der Einkommenssituation von F hat sich seit der Ehescheidung nichts Wesentliches verändert. Ihre Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung aus Kindererziehungszeiten und Beschäftigungszeiten vor Geburt der Kinder zu Beginn der Ehe sind anlässlich der Ehescheidung durch den Versorgungsausgleich um monatlich 100 EUR zugunsten des M gekürzt worden.

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