Rz. 28

Der Notar hat die Beteiligten gem. § 17 Abs. 1 S. 1 BeurkG über die rechtliche Tragweite des Rechtsgeschäftes zu belehren.

 

Rz. 29

Muster 1.2: Belehrung nach § 17 Abs. 1 S. 1 BeurkG

 

Muster 1.2: Belehrung nach § 17 Abs. 1 S. 1 BeurkG

Der Notar hat die Erschienenen über die Bedeutung, die rechtliche Tragweite, insbesondere die Rechtsfolgen und die Auswirkungen des Ehevertrages abschließend noch einmal ausführlich belehrt. Beide Erschienenen sind sich der Tragweite der getroffenen Vereinbarungen bewusst und wünschen geleichwohl die Beurkundung des Ehevertrages, auch unter Inkaufnahme möglicher zukünftig daraus erwachsener Nachteile.

 

Rz. 30

Grundsätzlich hat der Notar über wirtschaftliche Folgen des beurkundenden Rechtsgeschäfts und auf wirtschaftliche Gefahren nicht hinzuweisen.[43] Erkennt er jedoch, dass eine der Beteiligten in Folge Unkenntnis über die gewählte Rechtskonstruktion ein Schaden droht, muss er auch über wirtschaftliche Folgen belehren (§ 17 Abs. 1 S. 2 BeurkG).[44] Dabei müssen, so der BGH, die besonderen Umstände des Einzelfalles es nahe legen, dass eine Schädigung eines Beteiligten eintreten kann und der Notar nicht mit Sicherheit annehmen kann, dass sich der Gefährdete dieser Lage bewusst ist oder eben das Risiko auch bei einer Belehrung auf sich nehmen würde.[45]

 

Rz. 31

In der vorgenannten Entscheidung des BGH hatte das Gericht den Notar sogar wegen fortgesetzter Untreue verurteilt, da er eine Vertragskonstruktion gewählt hatte, die in der Sicherung des wechselseitigen Leistungsaustausches massiv von der üblichen Gestaltung von Grundstückskaufverträgen abwich. Teile eines Kaufpreises sollten danach erst bei Weiterveräußerung von Grundbesitz durch den kaufenden Bauträger fällig werden, ohne dass ein bestimmtes Fälligkeitsdatum genannt worden war.

 

Rz. 32

 

Beispiel zur Belehrungspflicht von Notar und Rechtsanwalt

Während des laufenden Scheidungsverfahrens schließen die Eheleute eine notarielle Vereinbarung über die Zahlung von Zugewinnausgleich in Höhe von 100.000 EUR zugunsten der Ehefrau. Zur Beurkundung werden die Beteiligten von ihren Rechtsanwälten begleitet, mit deren Hilfe die vorgesehene notarielle Vereinbarung ausgearbeitet worden ist. Nach Verlesung der Urkunde durch den Notar und Unterschriftsleistung durch die Eheleute bittet die Ehefrau gemeinsam mit ihrem Anwalt den Notar darum, mit seiner Unterschrift noch zu warten. Sie habe es sich anders überlegt und wolle einen höheren Zugewinnausgleich erhalten. Der Notar weist darauf hin, dass der Vertrag geschlossen sei und wegen seiner fehlenden Unterschrift lediglich "schwebend unwirksam" sei. Er könne nicht angewiesen werden, seine Unterschrift nicht zu leisten. Der Ehemann erklärt dazu, er sei jetzt völlig entnervt und wolle eine Lösung. Seine neue Lebensgefährtin sei schwanger. Eine Verzögerung etwa durch gerichtliche Verfahren wolle er nicht. Die Ehefrau verlangt daraufhin 150.000 EUR. Der Ehemann ist einverstanden. Der Rechtsanwalt des Ehemannes hält sich mit Äußerungen zurück, um den Abschluss nicht zu gefährden, wie er später erklärt. Am nächsten Tag bereut der Ehemann sein Verhalten und wirft dem Notar vor, er hätte die Neuverhandlung durch Unterschriftsleistung verhindern müssen. Die Erhöhung sei sachlich völlig unsinnig gewesen sei. Er sei im Übrigen nervlich völlig am Ende gewesen und habe nicht mehr klar denken können. Das hätte der Notar bemerken müssen. Der Notar erwidert, beide Beteiligte hätten doch nachverhandeln wollen. Ob 150.000 EUR berechtigt gewesen seien, habe er im Unwissen über die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht wissen können. Außerdem sei er, der Ehemann anwaltlich vertreten gewesen. Dieser hätte ja etwas sagen können.

Stehen dem Ehemann Schadenersatzansprüche gegenüber dem Notar und/oder seinem Rechtsanwalt zu?

Lösung

Der Notar hat korrekt belehrt. Der Vertrag war wegen fehlender Unterschrift des Notars keineswegs "nichtig", sondern lediglich schwebend unwirksam.[46] Das Gesetz räumt den Beteiligten nicht die Möglichkeit ein, den Notar anzuweisen, die Vereinbarung zunächst nicht zu unterschreiben. Gleichwohl muss der Notar nicht "hektisch" zur Unterschrift schreiten.

Der Notar hat im Rahmen des Beurkundungsvorgangs – zum Abschluss – die Urkunde zu unterzeichnen. Dies schließt nicht aus, dass die Unterschrift des Notars "mit Verzögerung" erfolgt.

Hier waren die Beteiligten und die Rechtsanwälte noch im Gespräch, so dass sich der Notar insoweit korrekt verhalten hat. Das beiderseitige Einverständnis mit einer Änderung des Vertrages führte sodann zu einer korrekten Aufhebung und entsprechendem Neuabschluss.

Der Vorwurf an den Notar hinsichtlich der Höhe des Zahlungsbetrages ist nicht richtig. Der Notar hat über die wirtschaftliche Tragweite von Rechtsgeschäften nur insoweit zu belehren, als er über entsprechende Kenntnisse verfügt. Dies war hier nicht der Fall. Zu Nachforschungen ist der Notar nicht verpflichtet.

Der weitere Hinweis auf die nervliche Situation und die Schwangerschaft gehen fehl. Solange der Eindruc...

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