Rz. 26

Der Notar ist verpflichtet, den wahren Willen der Parteien zu erforschen und den Sachverhalt, der dann zu einer Beurkundung der Vereinbarung der Parteien führt, aufzuklären.

Er hat den sichersten und finanziell günstigsten Weg zu wählen. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BeurkG hat der Notar darauf zu achten, dass Irrtümer und Zweifel vermieden sowie unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden. Er hat also bei der Beurkundung eines Ehevertrages und einer Scheidungsfolgen-vereinbarung, insbesondere, wenn die Parteien in der Beurkundung nicht von Rechtsanwälten begleitet werden, darauf hinzuwirken, dass die unerfahrene und/oder offensichtlich wirtschaftlich schwächere Partei vor offensichtlichen Nachteilen bewahrt wird. Dies muss zwar einerseits dem Notar evident sein; andererseits werden aber Kenntnisse des materiellen Rechts vorausgesetzt.

Gem. § 4 BeurkG soll der Notar die Beurkundung ablehnen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere, wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden.

 

Rz. 27

 

Hinweis

Voraussetzung für die Beratung und Belehrung ist, dass der Notar den Sachverhalt kennt, den die Beteiligten regeln wollen. Er hat deswegen sorgfältig durch Befragen der Beteiligten alle Tatsachen zu ermitteln, die für die Parteien rechtsrelevant sind.

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