Rz. 81

Durch das Versorgungsausgleichsgesetz[82] sind mit Wirkung zum 1.9.2009 die §§ 1587 ff. BGB a.F. entfallen. Geblieben ist eine geänderte Fassung von § 1587 BGB als Grundnorm und Verweis auf die Bestimmungen des Versorgungsausgleichsgesetzes.

Es gelten folgende Übergangsvorschriften,[83] §§ 48, 49 VersAusglG:

Altes Recht gilt für vor dem 1.9.2009 eingeleitete Verfahren über den Versorgungsausgleich, § 48 Abs. 1 VersAusglG.

Neues Recht gilt:

für Altverfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1.9.2009 abgetrennt, ausgesetzt oder zum Ruhen gebracht worden sind, § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG,
für Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1.9.2009 schon rechtshängig waren, aber nach dem 1.9.2009 abgetrennt, ausgesetzt oder zum Ruhen gebracht werden, § 48 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG,
in Verfahren, in denen grundsätzlich altes Recht gilt, aber bis zum 31.8.2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, § 48 Abs. 3 VersAusglG.

Dementsprechend gilt altes Recht nur noch für Verfahren, die sich am 31.8.2010 bereits in einer Rechtsmittelinstanz befunden haben.

Für Verfahren nach den Härteregelungen der § 4 ff. VAHRG gilt altes Recht, wenn der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 1.9.2009 eingegangen ist, § 49 VersAusglG.

Solche Fälle wird es durch Zeitablauf kaum noch geben können.

[82] Eingeführt durch Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG).
[83] Hierzu Übersicht bei Borth, FamRZ 2012, 161 f. und BGH FamRZ 2012, 98.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge