Rz. 81
Durch das Versorgungsausgleichsgesetz[82] sind mit Wirkung zum 1.9.2009 die §§ 1587 ff. BGB a.F. entfallen. Geblieben ist eine geänderte Fassung von § 1587 BGB als Grundnorm und Verweis auf die Bestimmungen des Versorgungsausgleichsgesetzes.
Es gelten folgende Übergangsvorschriften,[83] §§ 48, 49 VersAusglG:
Altes Recht gilt für vor dem 1.9.2009 eingeleitete Verfahren über den Versorgungsausgleich, § 48 Abs. 1 VersAusglG.
Neues Recht gilt:
▪ | für Altverfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1.9.2009 abgetrennt, ausgesetzt oder zum Ruhen gebracht worden sind, § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG, |
▪ | für Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1.9.2009 schon rechtshängig waren, aber nach dem 1.9.2009 abgetrennt, ausgesetzt oder zum Ruhen gebracht werden, § 48 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG, |
▪ | in Verfahren, in denen grundsätzlich altes Recht gilt, aber bis zum 31.8.2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, § 48 Abs. 3 VersAusglG. |
Dementsprechend gilt altes Recht nur noch für Verfahren, die sich am 31.8.2010 bereits in einer Rechtsmittelinstanz befunden haben.
Für Verfahren nach den Härteregelungen der § 4 ff. VAHRG gilt altes Recht, wenn der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 1.9.2009 eingegangen ist, § 49 VersAusglG.
Solche Fälle wird es durch Zeitablauf kaum noch geben können.
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