Rz. 22

Grundlage der notariellen Tätigkeit ist § 1 BNotO. Danach ist der Notar ein unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes. Der Notar ist gem. § 14 Abs. 1 S. 2 BNotO unabhängiger und unparteiischer Betreuer der Parteien.

Wie er seine notarielle Tätigkeit auszuüben hat, zeigt § 17 Abs. 1 BeurkG deutlich auf. Der Notar soll

den Willen der Beteiligten erforschen,
den Sachverhalt klären,
über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren und
die Erklärungen der Beteiligten klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben.
 

Rz. 23

Der Notar soll darüber hinaus darauf achten, dass

Irrtümer und Zweifel vermieden und
unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden.[40]
 

Rz. 24

Dies ist gerade in Familiensachen häufig nicht ganz einfach.[41]

Der Anwalts-Notar muss beachten, dass er nicht mehr als Rechtsanwalt tätig werden darf, wenn einer der in § 45 BRAO aufgeführten Versagungsgründe vorliegt, insbesondere er als Notar eine Urkunde aufgenommen hatte und deren Rechtsbestand und Auslegung streitig geworden ist. Der Anwalts-Notar, der seine Sozietät mit anderen Anwälten ausübt, muss durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass in seiner Sozietät kein Mandat übernommen wird, dessen Erfüllung dem Grundsatz der Unparteilichkeit des Notars widerspricht.[42] Nach § 3 Abs. 2 BeurkG ist der Notar verpflichtet, vor der Beurkundung nach einer Vorbefassung gem. § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG zu fragen und in der Urkunde die Antwort zu vermerken.

Der Wortlaut kann dann wie folgt lauten:

 

Rz. 25

Muster 1.1: Formulierung Vorbefassung des Notars

 

Muster 1.1: Formulierung Vorbefassung des Notars

Die Frage des beurkundenden Notars nach einer Vorbefassung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG wurde von den Erschienenen verneint. Der beurkundende Notar erläuterte die vorgenannte Vorschrift.

[41] Zu den Anforderungen zur "Eindeutigkeit des Wortlautes" vgl. z.B. OLG Naumburg FamRZ 2007, 473.
[42] BGH DNotZ 1992, 455.

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