Rz. 22
Grundlage der notariellen Tätigkeit ist § 1 BNotO. Danach ist der Notar ein unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes. Der Notar ist gem. § 14 Abs. 1 S. 2 BNotO unabhängiger und unparteiischer Betreuer der Parteien.
Wie er seine notarielle Tätigkeit auszuüben hat, zeigt § 17 Abs. 1 BeurkG deutlich auf. Der Notar soll
▪ | den Willen der Beteiligten erforschen, |
▪ | den Sachverhalt klären, |
▪ | über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren und |
▪ | die Erklärungen der Beteiligten klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben. |
Rz. 23
Der Notar soll darüber hinaus darauf achten, dass
▪ | Irrtümer und Zweifel vermieden und |
▪ | unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden.[40] |
Rz. 24
Dies ist gerade in Familiensachen häufig nicht ganz einfach.[41]
Der Anwalts-Notar muss beachten, dass er nicht mehr als Rechtsanwalt tätig werden darf, wenn einer der in § 45 BRAO aufgeführten Versagungsgründe vorliegt, insbesondere er als Notar eine Urkunde aufgenommen hatte und deren Rechtsbestand und Auslegung streitig geworden ist. Der Anwalts-Notar, der seine Sozietät mit anderen Anwälten ausübt, muss durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass in seiner Sozietät kein Mandat übernommen wird, dessen Erfüllung dem Grundsatz der Unparteilichkeit des Notars widerspricht.[42] Nach § 3 Abs. 2 BeurkG ist der Notar verpflichtet, vor der Beurkundung nach einer Vorbefassung gem. § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG zu fragen und in der Urkunde die Antwort zu vermerken.
Der Wortlaut kann dann wie folgt lauten:
Rz. 25
Muster 1.1: Formulierung Vorbefassung des Notars
Muster 1.1: Formulierung Vorbefassung des Notars
Die Frage des beurkundenden Notars nach einer Vorbefassung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG wurde von den Erschienenen verneint. Der beurkundende Notar erläuterte die vorgenannte Vorschrift.
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