Rz. 120

"Mediation" bezeichnet alle Verfahren unabhängig von ihrer Bezeichnung, in denen zwei oder mehrere Streitparteien von einer dritten Partei unterstützt werden, damit sie eine Vereinbarung über die Streitschlichtung erzielen, und unabhängig davon, ob das Verfahren von den Parteien eingeleitet, von einem Gericht vorgeschlagen oder vom innerstaatlichen Recht eines Mitgliedstaats vorgeschrieben wird.

 

Rz. 121

Durch das MediationsG[172] hat der deutsche Gesetzgeber[173] die Mediations-Richtlinie[174] umgesetzt. Mediationsspezifisch regelt das Gesetz Verfahrensfragen (§ 2 MediationsG), Offenbarungspflichten (§ 3 MediationsG) und Verschwiegenheitsgebote (§ 4 MediationsG); prozessrechtlich wird eine autonome Vertraulichkeitsgarantie eröffnet.[175]

[172] Jordans, MDR 2013, 65 ff.
[173] "[Artikel-]Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung" vom 21.7.2012, BGBl I Nr. 35 S. 1577 [in Kraft ab 26.7.2012].
[174] Richtlinie 2008/52/EG über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen.
[175] MüKo-ZPO/Münch, vor § 1025 Rn 69, 70.

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