Rz. 120
"Mediation" bezeichnet alle Verfahren unabhängig von ihrer Bezeichnung, in denen zwei oder mehrere Streitparteien von einer dritten Partei unterstützt werden, damit sie eine Vereinbarung über die Streitschlichtung erzielen, und unabhängig davon, ob das Verfahren von den Parteien eingeleitet, von einem Gericht vorgeschlagen oder vom innerstaatlichen Recht eines Mitgliedstaats vorgeschrieben wird.
Rz. 121
Durch das MediationsG[172] hat der deutsche Gesetzgeber[173] die Mediations-Richtlinie[174] umgesetzt. Mediationsspezifisch regelt das Gesetz Verfahrensfragen (§ 2 MediationsG), Offenbarungspflichten (§ 3 MediationsG) und Verschwiegenheitsgebote (§ 4 MediationsG); prozessrechtlich wird eine autonome Vertraulichkeitsgarantie eröffnet.[175]
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