Rz. 7

Nicht selten tritt zum Fachanwalt für Erbrecht noch eine weitere fachanwaltliche Qualifikation hinzu, wie z.B. Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht oder Fachanwalt für Steuerrecht. "Spezialist für Erbrecht" darf sich ein Fachanwalt für Erbrecht zusätzlich nur nennen, wenn er Kenntnisse und Erfahrungen nachweisen kann, die den Fachanwalt auf allen Teilgebieten des Erbrechts, die Voraussetzung für die Fachanwaltsbezeichnung sind, nicht nur unerheblich übersteigen.[3] Für die Bezeichnung "Zertifizierter Testamentsvollstrecker" bedarf es neben nachgewiesenen theoretischen Kenntnissen zusätzlich einer nicht unerheblichen praktischen Erfahrung als Testamentsvollstrecker.[4]

[3] BGH NJW 2017, 669.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge