Rz. 116

Der Konzernbetriebsrat ist für die Betriebsänderung zuständig, wenn diese den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betrifft und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden kann. Ferner kann sich die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrates ergeben, wenn der an sich zuständige Gesamtbetriebsrat diesen mit der Verhandlung des Interessenausgleichs beauftragt, § 58 Abs. 2 BetrVG. Die originäre Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats wird in aller Regel bei einer unternehmensübergreifenden Planung gegeben sein, die dergestalt wechselseitige Auswirkungen auf die einzelnen Konzernunternehmen hat, dass eine Regelung durch den Gesamtbetriebsrat oder ggf. örtliche Betriebsräte nicht möglich ist.

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