Rz. 12

Nach § 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG stellt der Sozialplan die Einigung zwischen Unternehmer und Betriebsrat über den Ausgleich und die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile dar, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen.[12] Im Gegensatz zum Interessenausgleich steht dem Betriebsrat ein echtes Mitbestimmungsrecht im Hinblick auf den Sozialplan zu. Kommt eine Einigung über den Interessenausgleich nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle mit bindender Wirkung für die Betriebsparteien gem. § 112 Abs. 4 BetrVG.

 

Rz. 13

 

Praxistipp

Auch wenn aus Arbeitnehmersicht meist sehr viel Wert auf den Inhalt des Sozialplans gelegt wird, ist doch der Inhalt von Interessenausgleich und Sozialplan nicht nur vor dem Hintergrund der Frage zu sehen, wieviel Abfindung jemand erhält. Vielmehr ist es gerade das Ziel, im Rahmen der Verhandlungen möglichst wenig beeinträchtigende Maßnahmen mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Nach dem gesetzlichen Willen soll hierbei über den Sozialplan und die dadurch entstehende finanzielle Verpflichtung wirtschaftlicher Druck auf den Unternehmer ausgeübt werden. Es ist daher ein legitimes Interesse des verhandelnden Betriebsrates, über den Sozialplan die ­Betriebsänderung so teuer zu machen, dass der Unternehmer in den Verhandlungen zumindest von Teilen seiner Betriebsänderung dann doch wieder Abstand nimmt.

[12] Vgl. Fitting u.a., § 112a Rn 96.

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