Rz. 120

Nachdem das Verfahren zur Unterrichtung und Beratung mit dem Betriebsrat abgeschlossen ist, ist, sofern eine Einigung über die Frage ob, wann und auf welche Art und Weise die geplante Betriebsänderung durchgeführt wird, erzielt ist, dieser Interessenausgleich gem. § 112 BetrVG schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und vom Betriebsrat zu unterschreiben. Die Missachtung dieser Schriftform führt zur Unwirksamkeit des Interessenausgleichs.[149] Das Schriftformerfordernis dient der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Schließlich ist der Interessenausgleich nicht nur für Unternehmer und Betriebsrat von Bedeutung. Insbesondere die betroffenen Arbeitnehmer sind Adressat des Interessenausgleichs, da sie wissen müssen, ob und unter welchen Voraussetzungen die geplante Betriebsänderung durchgeführt wird. Er gibt ihnen verlässliche Auskunft darüber, mit welchen Nachteilen sie rechnen müssen. Nur so können sie prüfen, ob der Interessenausgleich wirksam zustande gekommen ist und ob der Arbeitgeber sich an ihn hält.[150] Um die Schriftform einzuhalten, ist es erforderlich, dass sowohl Arbeitgeber als auch Betriebsrat die notwendigen Beschlüsse hierfür gefasst und die Zeichnungsberechtigten den Interessenausgleich eigenhändig unterzeichnet haben.

 

Rz. 121

Auf Seiten des Betriebsrates ist hierzu notwendig, dass aufgrund einer ordnungsgemäß einberufenen Betriebsratssitzung unter Angabe des entsprechenden Tagesordnungspunktes mit Mehrheit der Beschluss gefasst worden ist, dem Interessenausgleich zuzustimmen. In Umsetzung dieses Beschlusses ist sodann der Betriebsratsvorsitzende gem. § 26 Abs. 3 S. 1 BetrVG oder im Falle der Verhinderung dessen Stellvertreter befugt, den Interessenausgleich zu unterzeichnen. Auf Arbeitgeberseite folgt die Unterschriftsberechtigung den bestehenden Vertretungsregelungen im Unternehmen. Hierbei ist zu beachten, dass der Interessenausgleich eine einheitliche Urkunde darstellt. Besteht der Interessenausgleich daher aus mehreren Seiten, sind diese körperlich zu verbinden, um die Schriftform zu wahren. Insbesondere beim sog. Interessenausgleich mit Namensliste ist für die Wirkungen des § 1 Abs. 5 KSchG zwingende Voraussetzung, dass Namensliste und Interessenausgleich ebenfalls eine einheitliche Urkunde bilden müssen. Werden sie getrennt erstellt, dann muss auch die Namensliste unterzeichnet sein und im Interessenausgleich muss ausdrücklich auf diese Bezug genommen werden.[151] Jedoch ist es möglich, dass im schriftlich niedergelegten Interessenausgleich auf genau bezeichnete andere schriftliche Regelungen verwiesen wird. Diese werden sodann Inhalt des Interessenausgleichs.[152]

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