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Auf der Ebene betrieblicher Umstrukturierungen kommt den Beteiligungsrechten des ­Betriebsrates ein erhebliches Gewicht zu. Dabei wäre es zu kurz gesprungen, die Ausübung der Beteiligungsrechte lediglich auf die Frage zu begrenzen, wer am Ende bei Durchführung der Umstrukturierung wieviel Abfindung erhält. Zwar steht häufig der finanzielle Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile für die Arbeitnehmer, die unmittelbar betroffen sind, im Mittelpunkt. Bei der Beratung von Betriebsräten geht es auf Arbeitnehmerseite ­jedoch vor allem darum, die unternehmerische Zielsetzung zu hinterfragen, ggf. Alternativkonzepte zu entwickeln und in einem echten Interessenausgleich sich mit dem Unternehmen auf die Maßnahmen zu verständigen, die das mildeste Mittel sind, um das nötige betriebliche Ziel zu verwirklichen. Erst wenn all diese Möglichkeiten im Rahmen der ­Verhandlungen ausgeschöpft sind, geht es darum, festzulegen, welcher wirtschaftliche Ausgleich den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu gewähren ist. Bei der Beratung von Arbeitnehmern, die von Umstrukturierungen betroffen sind, spielen der zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erzielte Interessenausgleich und der abgeschlossene Sozialplan eine erhebliche Rolle. Sie geben den Rahmen vor, innerhalb dessen auf ­betrieblicher Ebene eine Maßnahme umgesetzt werden darf. Auch bei der Beratung von ­Arbeitnehmern im Individualmandat im Rahmen der Umstrukturierung ist es deshalb unerlässlich, sich mit den Beteiligungsrechten des Betriebsrates in diesem Zusammenhang auseinanderzusetzen. Werden diese nämlich nicht eingehalten, so kann es hilfreich sein, sich in der Vertretung eines individuell betroffenen Arbeitnehmers auf den Nachteilsausgleich gem. § 113 BetrVG berufen zu können. Dies gilt insbesondere, wenn bei schleichenden und schwer erkennbaren Betriebsänderungen der Abschluss eines Interessenausgleichs gänzlich unterbleibt.

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