Rz. 40

Sofern die Betriebsänderung nicht ohnehin alle Arbeitnehmer des Betriebs betrifft, ist für die Frage, ob der Tatbestand des § 111 S. 1 BetrVG eröffnet ist, die Frage maßgeblich, ob zumindest ein erheblicher Teil der Belegschaft betroffen ist. Die Rechtsprechung stellt bei der Beurteilung der Frage, ob ein erheblicher Teil der Belegschaft betroffen ist, entsprechend auf die Schwellenwerte des § 17 Abs. 1 KSchG ab.[36] Es handelt sich bei den Schwellenwerten jedoch nicht um starre Grenzen. Auch wenn die genannten Mindestzahlen der Betroffenen geringfügig unterschritten werden, kann gleichwohl eine mitbestimmungspflichtige Betriebsänderung vorliegen.[37]

[36] Vgl. BAG v. 6.12.1988 – 1 AZR 47/87, NZA 1989, 399.

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