Rz. 245

Obwohl Nachteilsausgleichsanspruch und Sozialplananspruch voneinander unabhängige Ansprüche sind, geht das BAG davon aus, dass eine aufgrund eines bereits abgeschlossenen Sozialplans ausgezahlte Abfindung auf den Anspruch auf Nachteilsausgleich anzurechnen ist.[277] Mit dieser Rechtsprechung wird bedauerlicherweise die Sanktionswirkung des § 113 BetrVG aufgehoben. Selbst wenn Arbeitnehmer aufgrund des betriebsverfassungswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers mit einer Klage auf Nachteilsausgleich wegen Entlassung erfolgreich sind, können sie aufgrund dieser Rechtsprechung des BAG keine Erhöhung der Abfindung erhalten, wenn der Betriebsrat vor rechtskräftiger Entscheidung über den Nachteilsausgleichsanspruch bereits einen Sozialplan abgeschlossen hat. Anders stellt sich die Situation dar, wenn der Sozialplan erst nach der Entscheidung über einen Nachteilsausgleich vereinbart wird.

 

Rz. 246

 

Hinweis

Häufig werden in Sozialplänen generell Anrechnungsmodalitäten zwischen den ­Betriebsparteien vereinbart. Damit spielt diese rechtliche Meinungsverschiedenheit in der Praxis kaum eine Rolle.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge