Rz. 180

Gemäß § 112 Abs. 5 Nr. 1 BetrVG soll die Einigungsstelle beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalls Rechnung tragen. Somit muss sich die Einigungsstelle um den Ausgleich feststellbarer oder zu erwartender materieller Einbußen des Arbeitnehmers im Einzelfall bemühen und soll weniger generell pauschale Abfindungssummen festsetzen.[220] Mithin muss die Einigungsstelle zumindest versuchen, möglichst konkrete Ansatzpunkte zu finden, um die Arbeitnehmer hinsichtlich ihrer typischen individuellen Situation, wie z.B. Lebensalter, familiären Belastungen, Schwerbehinderteneigenschaften und Ähnliches auch differenziert zu behandeln.[221] Um diesem Gedanken gerecht zu werden, orientiert man sich in der Praxis bei der Festlegung derartiger Ausgleichszahlungen, insbesondere der Bemessung von Abfindungen, an den typischerweise zu erwartenden wirtschaftlichen Nachteilen und differenziert diese nach Lebensalter und unterschiedlichen Gruppen von Beschäftigten. Hierbei ist es durchaus zulässig, pauschalierte Annahmen zu treffen.[222]

[220] BT-Drucks 10/2102.
[222] Fitting u.a. §§ 112, 112a BetrVG, 263.

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