Rz. 6

§ 2 Abs. 4 BORA nennt nicht nur ausdrücklich die Mitarbeiter des RA, sondern auch alle sonstigen Personen, die bei der beruflichen Tätigkeit des Anwalts mitwirken.

Hierzu gehören unzweifelhaft

Auszubildende,
Praktikanten,
Referendare,
freie Mitarbeiter,

aber eben auch (und leider gerne vergessen)

Reinigungsfachkräfte und
externe Systemadministratoren.
 

Rz. 7

Seit 1.7.2015 wird in § 2 Abs. 3 BORA auch klargestellt, dass kein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht vorliegt, soweit das Verhalten des RAs

mit Einwilligung des Mandanten,
in Ausübung berechtigter Interessen oder
im Rahmen der Arbeitsabläufe der Kanzlei einschließlich der Inanspruchnahme von Leistungen Dritter erfolgt und objektiv einer üblichen, von der Allgemeinheit gebilligten Verhaltungsweise im sozialen Leben entspricht (sogenannte Sozialadäquanz). Ohne Zweifel fallen hierunter externe Reinigungskräfte und Systemadministratoren, da weder vom RA verlangt werden kann, seine Kanzlei selbst zu reinigen noch sich selbst umfassende IT-Kenntnisse anzueignen.

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