Rz. 340

Allerdings führt jede Schadensmeldung zur Belastung des Schadensfreiheitsrabatts und zur entsprechenden Höherstufung der Versicherungsprämien. Der Grund dafür ist, dass die Versicherer entsprechende Rücklagen bilden müssen. Diese Belastung bleibt so lange bestehen, wie die Frage etwaiger Schadensersatzzahlungen nicht endgültig geklärt oder der Fall abgeschlossen ist, ggf. also bis zum Eintritt der Verjährung nach drei Jahren. Erst wenn feststeht, dass der Versicherer keinerlei Zahlungen leisten muss, wird der Vertrag rückwirkend wieder entlastet und zuviel gezahlte Prämien zurückerstattet.

 

Rz. 341

Nur bei offenkundig unsachgemäßer Regulierung und Befriedigung unbegründeter Ansprüche des Gegners ist der Versicherer verpflichtet, den VN schadensfrei zu stellen und den früheren Schadensfreiheitsrabatt (SFR) wiederherzustellen (OLG Köln zfs 1992, 342). Die Anforderungen hieran sind aber ausgesprochen hoch und daher nur sehr selten gerichtlich durchsetzbar (vgl. dazu § 13 Rdn 281 f.).

 

Rz. 342

Es ist absolut davon abzuraten, dem Versicherer des Mandanten ein Regulierungsverbot aufzuerlegen oder vom Mandanten auferlegen zu lassen. Zum einen ist es völlig wirkungslos und zum anderen für den Versicherer wegen des Direktanspruchs des Geschädigten gegen den KH-Versicherer nach § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG nicht bindend. Zudem führt es dazu, dass im Falle einer Klageerhebung seitens des Gegners das Prozesskostenrisiko auf den Mandanten übergeht und er dafür keinen Versicherungsschutz seiner Rechtsschutzversicherung erhalten kann, weil diese ausschließlich für die Geltendmachung von (gesetzlichen) Schadensersatzansprüchen und niemals für deren Abwehr eintrittspflichtig ist.

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