Rz. 390

Das Gleiche gilt für die Schadenshöhe, wenn z.B. die Haftungsquote unproblematisch ist, das total- oder teilbeschädigte Fahrzeug des Mandanten aber verschrottet oder repariert werden soll und demzufolge eine Ermittlung der Schadenshöhe anschließend nicht mehr möglich ist.

 

Rz. 391

Dem Mandanten fehlen aber oft die Mittel für die Beauftragung eines freien Sachverständigen. Seine Rechtsschutzversicherung ist für die Schadensbegutachtung nicht eintrittspflichtig (gem. § 5 Abs. 1f aa ARB 94/2000/2008 nur in Straf- oder Bußgeldverfahren, nicht in Schadensersatzfällen).

 

Rz. 392

In solchen Fällen insbesondere der Mithaftung kann zunächst beim gegnerischen Versicherer angefragt werden, ob er über einen hauseigenen Sachverständigen verfügt, der die Schadensbesichtigung bei dem Mandantenfahrzeug vornimmt. Dies ist für den Mandanten dann zwar kostenfrei, nicht immer ist der Versicherer dazu aber bereit. Dies umso weniger, je wahrscheinlicher eine Null-Haftung bei ihm gegeben sein dürfte. Außerdem hat ein Versicherungsgutachten – zumindest für den Mandanten – immer den "Ruch der Parteilichkeit".

 

Rz. 393

In solchen Fällen bietet sich ebenfalls das gerichtliche selbstständige Beweisverfahren an. Mit ihm können vor einer Zustandsveränderung des Fahrzeuges dessen Schadensbild und die Schadenhöhe festgestellt und gesichert werden. Hierfür wäre die Rechtsschutzversicherung dann auch eintrittspflichtig (§ 5 Abs. 1c ARB 94/2000/2008) bzw. es kann ggf. Prozesskostenhilfe beantragt werden.

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