Rz. 203

Die zeitliche Vermeidbarkeitsbetrachtung ist nur dann relevant, wenn der Unfall schon räumlich nicht vermeidbar war, weil das Fahrzeug zwar schneller als erlaubt gefahren ist, jedoch auch bei Einhaltung der erlaubten Geschwindigkeit erst hinter dem Kollisionspunkt zum Stillstand gekommen wäre.

 

Rz. 204

Zeitliche Vermeidbarkeit ist gegeben, wenn der andere Verkehrsteilnehmer bei geringerer Geschwindigkeit des ersten Fahrzeuges mehr Zeit gehabt und es deshalb geschafft hätte, die spätere Unfallstelle bereits vor der Kollision zu verlassen.

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