Rz. 219

Eine besondere Bedeutung kommt der Vollkaskoversicherung in den Fällen zu, in denen der gegnerische Versicherer dem VN (Unfallgegner) den Versicherungsschutz entzogen hat. Das ist z.B. der Fall, wenn der Gegner seine Versicherungsprämie nicht gezahlt hat (Prämienverzug), das schädigende Fahrzeug gestohlen war, der Gegner keine gültige Fahrerlaubnis besaß oder der Fahrer gegen die Alkoholklausel des § 2b Abs. 1e AKB bzw. D.2.1 AKB 2008 verstoßen hat.

 

Rz. 220

In diesen Fällen kommt § 117 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 S. 2 VVG zur Anwendung. Das bedeutet, dass der Geschädigte, sofern er über eine anderweitige Ersatzmöglichkeit gegenüber Dritten verfügt, vorrangig diese in Anspruch zu nehmen hat. Eine solche anderweitige Ersatzmöglichkeit ist auch das Bestehen einer Vollkaskoversicherung. Der Geschädigte hat demnach seinen Schaden zunächst über seine Vollkaskoversicherung abzuwickeln, und lediglich der Restschaden ist dann vom gegnerischen Versicherer zu regulieren.

 

Rz. 221

Durch eine Inanspruchnahme der Kaskoversicherung allein aufgrund von § 117 Abs. 3 S. 2 VVG wird der Schadensfreiheitsrabatt des Geschädigten in der Kaskoversicherung nicht belastet.

 

Rz. 222

 

Tipp

Sobald der gegnerische Versicherer das kranke Versicherungsverhältnis des Gegners mitgeteilt hat, muss der Anwalt den Fahrzeugschaden sofort beim Vollkaskoversicherer unter Hinweis auf die Mitteilung des gegnerischen Versicherers zur Regulierung anmelden und diesen bitten, eine schriftliche Kaskoabrechnung zu erteilen. Dabei sollte er auf den Umstand einer "§-117-VVG-Inanspruchnahme" noch einmal ausdrücklich hinweisen, damit der Schadensfreiheitsrabatt in der Kaskoversicherung des Mandanten nicht belastet wird. Die schriftliche Kaskoabrechnung ist an den gegnerischen Versicherer zu übersenden, damit dieser dann die Restschadenregulierung übernehmen kann. Dazu gehören auch die Anwaltskosten, die dem Mandanten für die Kaskoregulierung entstanden sind.

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