Wolfgang Arens, Jürgen Brand
1. Übergang sämtlicher Betriebe eines Unternehmens auf zwei andere Unternehmen
Rz. 1029
Das BAG hat in einer Entscheidung vom 5.6.2002 erstmals zu der Frage Stellung genommen, welche Rechtsfolgen der rechtsgeschäftliche Übergang sämtlicher Betriebe eines Unternehmens auf zwei (oder mehrere) andere Unternehmen nach § 613a BGB für die Existenz des beim übertragenden Unternehmen bestehenden Gesamtbetriebsrats auslöst und wie zu verfahren ist, um auch nach einem Betriebsübergang in den aufnehmenden Unternehmen (wieder) einen ordnungsgemäß errichteten Gesamtbetriebsrat zu etablieren.
Rz. 1030
Sobald sich die Unternehmensorganisation durch einen Betriebsübergang dergestalt ändert, dass im übertragenden Unternehmen keine Betriebe, in denen Betriebsräte gewählt sind, zurückbleiben, besteht der Gesamtbetriebsrat auch im aufnehmenden Unternehmen nicht mehr fort, selbst wenn sich die Betriebe des veräußernden Unternehmens nach der Veräußerung an zwei verschiedene Rechtsträger zu einem Gemeinschaftsbetrieb zusammenschließen.
Rz. 1031
Hinweis
Diese gesetzlich nicht geregelte Frage ist nicht nur für die Mitglieder der einzelnen Betriebsräte und des Gesamtbetriebsrats, sondern auch für die beteiligten Unternehmen von entscheidender Bedeutung: Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Bildung eines Gesamtbetriebsrats (§ 47 Abs. 1 BetrVG) ist dieser zwingend vorgeschrieben, und nur ein ordnungsgemäß errichteter Gesamtbetriebsrat kann wirksame Gesamtbetriebsvereinbarungen schließen.
Rz. 1032
Falls in einem Unternehmen die Voraussetzungen für die Bildung eines Konzernbetriebsrats vorliegen, kommt hinzu, dass eine wirksame Delegation der Mitglieder in diesen Konzernbetriebsrat durch den Gesamtbetriebsrat nur erfolgen kann, wenn Letzterer gesetzmäßig errichtet und zusammengesetzt ist.
Rz. 1033
Schließlich setzt auch die wirksame Bildung eines Unternehmenswahlvorstands durch den Gesamtbetriebsrat für die Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat des Arbeitgebers eine rechtswirksame Errichtung und Zusammensetzung des Gesamtbetriebsrats voraus, so die Aufsichtsratswahlen nicht anfechtungsgefährdet sein sollen.
Rz. 1034
Hinsichtlich des einzelnen Betriebsrats ist die Sachlage nach Rechtsprechung und h.M in der Literatur eindeutig: Die Rechtsstellung des Betriebsrats bleibt bei einem Betriebsübergang jedenfalls so lange unberührt, wie die Identität des Betriebes beim neuen Arbeitgeber fortbesteht. Ein Betriebsübergang nach § 613a BGB beeinflusst also nicht die betriebsverfassungsrechtliche Rechtsstellung des für diesen Betrieb gewählten Betriebsrats.
2. Übergang aller Betriebe eines Unternehmens auf ein anderes Unternehmen
Rz. 1035
Ob dies auch für den Gesamtbetriebsrat gilt, wenn sämtliche Betriebe eines Unternehmens unverändert auf ein anderes Unternehmen übertragen werden, das bisher nicht über eigene Betriebe verfügt, ist bislang vom BAG nicht entschieden worden. Allerdings deutet das BAG im Beschl. v. 5.6.2002 zu einer solchen Sachverhaltskonstellation an (Ziffer II.2. der Entscheidung), dass dann vergleichbare Gründe wie beim Inhaberwechsel in einem Betrieb dafür sprechen könnten, vom Fortbestand nicht nur der einzelnen Betriebsräte, sondern auch vom Fortbestand des von den Betriebsräten errichteten Gesamtbetriebsrats auszugehen. Dies würde jedoch voraussetzen, dass sich die betrieblichen Strukturen in keiner Weise ändern.
Rz. 1036
Das BAG hat in der Entscheidung vom 5.6.2002 ausdrücklich klargestellt, dass der Fortbestand des Gesamtbetriebsrats dann nicht in Betracht kommt, wenn nicht sämtliche Betriebe eines Unternehmens auf den neuen Inhaber übertragen werden oder das übernehmende Unternehmen bereits einen oder mehrere Betriebe hat und sich die betrieblichen Strukturen im übernehmenden Unternehmen durch Integration der neuen Betriebe in das Unternehmen entsprechend ändern. In diesem Falle entfallen die Grundlagen für die Errichtung dieses Gesamtbetriebsrats. Es muss dann ein neuer Gesamtbetriebsrat nach den gesetzlichen Vorgaben des § 47 BetrVG errichtet werden.
Rz. 1037
Dies gilt nach Auffassung des BAG bereits dann, wenn die betriebsverfassungsrechtliche Identität eines Betriebs im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang verändert wird. Dabei kommt es nicht einmal darauf an, dass es sich um wesentliche Änderungen handelt oder darauf, dass eine Vielzahl von Betrieben betroffen ist.
Rz. 1038
Hinweis
Beachtet werden muss, dass die Frage des Fortbestands des Gesamtbetriebsrats in dieser Entscheidung des BAG aufgrund des dort vorliegenden Sachverhalts aus Sicht des aufnehmenden Unternehmens beantwortet wurde. Ungeklärt ist auch, ob der Betriebsübergang eines oder mehrerer Betriebe auf ein anderes Unternehmen im übertragenden Unternehmen nicht zum Fortfall des Gesamtbetriebsrats führt, sofern dort mehr als ein Betrieb, in dem ein Betriebsrat gewählt ist, bestehen bleibt.
Rz. 1039
Nach der Entscheidung des BAG vom 5.6.2002 steht der Untergang des Gesamtbetriebsrats im Falle eines Betriebsübergangs, der zu einer Änderung der betrieblichen Strukturen (im Sinne einer überbetrieblichen Organisationsänderung im Unternehmen – nic...