Rz. 603
Ist die Kündigung unwirksam und erklärt der Arbeitnehmer, dass er zur weiteren Arbeitsleistung bereit ist, gerät der Insolvenzverwalter in Annahmeverzug mit den Rechtsfolgen des § 615 BGB. Ggf. kann der Arbeitnehmer auch im Hinblick auf seine rückständigen Vergütungsansprüche ein Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitsleistung geltend machen.[611]
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