Rz. 603

Ist die Kündigung unwirksam und erklärt der Arbeitnehmer, dass er zur weiteren Arbeitsleistung bereit ist, gerät der Insolvenzverwalter in Annahmeverzug mit den Rechtsfolgen des § 615 BGB. Ggf. kann der Arbeitnehmer auch im Hinblick auf seine rückständigen Vergütungsansprüche ein Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitsleistung geltend machen.[611]

[611] Zu den Voraussetzungen in der Insolvenz im Hinblick auf die Vergütungssicherung durch Insolvenzgeld bzw. Kaug siehe LAG Hamm v. 26.11.1998 – 4 (19) Sa 1360/98, ZInsO 1999, 363.

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