Rz. 1004
Der gesetzliche Kündigungsschutz bleibt den Arbeitnehmern auch dann erhalten, wenn der Betrieb oder ein Betriebsteil auf einen Erwerber übergeht. § 613a BGB galt schon früher sowohl im Liquidations- als auch im Konkursverfahren.[1009] Entsprechendes gilt für das Insolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung seit dem 1.1.1999. Es ist im Insolvenzverfahren jedoch gem. § 113 Abs. 2 InsO a.F. schon seit dem 1.1.1999 vorgesehen gewesen, dass alle etwaigen Unwirksamkeitsgründe, etwa auch der Unwirksamkeitsgrund des § 613a Abs. 4 BGB im Insolvenzverfahren, ebenso wie die Unwirksamkeit einer Kündigung nach dem KSchG, binnen drei Wochen durch Klageerhebung geltend gemacht werden müssen.[1010] Seit dem 1.1.2004 ist diese Rechtslage auch auf die Kündigungsschutzstreitverfahren außerhalb der Insolvenz ausgedehnt worden.
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