Rz. 1004

Der gesetzliche Kündigungsschutz bleibt den Arbeitnehmern auch dann erhalten, wenn der Betrieb oder ein Betriebsteil auf einen Erwerber übergeht. § 613a BGB galt schon früher sowohl im Liquidations- als auch im Konkursverfahren.[1009] Entsprechendes gilt für das Insolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung seit dem 1.1.1999. Es ist im Insolvenzverfahren jedoch gem. § 113 Abs. 2 InsO a.F. schon seit dem 1.1.1999 vorgesehen gewesen, dass alle etwaigen Unwirksamkeitsgründe, etwa auch der Unwirksamkeitsgrund des § 613a Abs. 4 BGB im Insolvenzverfahren, ebenso wie die Unwirksamkeit einer Kündigung nach dem KSchG, binnen drei Wochen durch Klageerhebung geltend gemacht werden müssen.[1010] Seit dem 1.1.2004 ist diese Rechtslage auch auf die Kündigungsschutzstreitverfahren außerhalb der Insolvenz ausgedehnt worden.

[1009] EuGH v. 12.3.1998 – C-319/94, ZIP 1998, 1408, dazu EWiR 1998, 941 (Schipp); zur Kritik daran siehe Gravenbrucher Kreis, ZIP 1989, 468, 474; ZIP 1997, 1091 und Antwort der Bundesregierung ZIP 1997, 1479 f.; Arbeitskreis für Insolvenzrecht im DAV, AnwBl. 1988, 157, 158.
[1010] Grunsky/Moll, Rn 417, 420.

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