Rz. 975

Der BGH vertritt trotz der gegenteiligen Ansicht im arbeitsrechtlichen Schrifttum die Auffassung, dass im Falle des Betriebsübergangs der neue Inhaber gegen den bisherigen Inhaber des Betriebs wegen des an die Arbeitnehmer in deren Urlaub gezahlten Arbeitsentgelts einen Anspruch auf Ausgleich unter Gesamtschuldnern hat.[974]

 

Rz. 976

Es kann offenbleiben, ob der Übernehmer des Betriebs Eigentum an den Personalunterlagen erwirbt. Sein Herausgabeanspruch gegen den bisherigen Betriebsinhaber ergibt sich jedenfalls aus §§ 412, 402 BGB.[975]

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