Rz. 1137
Im Rahmen der Auskunftspflicht kann die Agentur für Arbeit gem. § 20 Abs. 3 KSchG von dem Arbeitgeber bzw. dem Insolvenzverwalter alle für die Beurteilung des Falles erforderlichen Auskünfte verlangen. § 17 Abs. 3a KSchG n.F. erweitert die Anzeige- und damit auch die Auskunfts- und Beratungspflichten auch auf (grenzüberschreitende) Konzerne.[1133]
Rz. 1138
Die Verweigerung der Auskünfte ohne triftigen Grund kann dazu führen, dass der zuständige Ausschuss der Arbeitsagentur den Antrag auf Genehmigung von Entlassungen zurückweist.
Rz. 1139
Beispiel
Einen triftigen Grund für die Verweigerung von Auskünften durch den Insolvenzverwalter wird man etwa dann anerkennen müssen, wenn er nachweisen kann, dass ihm das Personal zur Erstellung umfangreicher Auskünfte fehlt.[1134]
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