Rz. 670

Dem Arbeitnehmer steht insbesondere dann ein Recht auf außerordentliche Kündigung zu, wenn das arbeitsvertraglich vereinbarte Entgelt durch den Insolvenzverwalter, zumindest nach erfolgloser Mahnung, nicht bezahlt wird.

 

Rz. 671

 

Hinweis

Insoweit kann der Arbeitnehmer ggf. auch ein Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitsleistung geltend machen.[645]

 

Rz. 672

 

Praxistipp

Regelmäßig wird dem Arbeitnehmer zunächst die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts anzuraten sein, da wegen der Sicherung seiner Entgeltansprüche für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten über das sog. Insolvenzgeld (siehe § 3 Rdn 109 ff.) die außerordentliche Kündigung möglicherweise Wirksamkeits-, ggf. aber auch arbeitsförderungsrechtliche Probleme für ihn ergeben kann.

[645] Zu den Voraussetzungen in der Insolvenz im Hinblick auf die Vergütungssicherung durch Insolvenzgeld bzw. Kaug siehe LAG Hamm v. 26.11.1998 – 4 (19) Sa 1360/98, ZInsO 1999, 363.

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