Rz. 667

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt aber auch für sich keinen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. Es müssen daher die allgemeinen arbeitsrechtlichen Voraussetzungen eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

 

Rz. 668

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang neben der in § 113 InsO angeordneten Kündbarkeit ansonsten ordentlich nicht kündbarer Arbeitsverhältnisse auch die Rechtsprechung des BAG,[643] wonach auch außerhalb der Insolvenz bei Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit möglicherweise bei ordentlich unkündbaren Arbeitsverhältnissen eine außerordentliche Kündigung unter analoger Anwendung der Kündigungsfristen des § 622 BGB in Betracht kommt.

 

Rz. 669

Da der Wegfall des Arbeitsplatzes einen sog. Dauertatbestand darstellt, soll dabei die Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht erforderlich sein.[644]

[643] BAG v. 5.2.1998 – 2 AZR 227/97, ZInsO 1998, 191 = ZIP 1998, 1119, dazu EWiR 1998, 537 (Wiedemann); BAG v. 17.9.1998 – 2 AZR 419/97, EzA § 626 BGB Unkündbarkeit Nr. 3; einschränkend LAG Düsseldorf v. 25.11.1997 – 8 Sa 1358/97, BB 1998, 1317.
[644] BAG v. 5.2.1998 – 2 AZR 227/97, ZInsO 1998, 191 = ZIP 1998, 1119, dazu EWiR 1998, 537 (Wiedemann).

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