Rz. 537
Die Betriebsratanhörung gem. § 102 BetrVG und die Konsultation des Betriebsrats nach § 17 KSchG unterliegen auch bei einem solchen Interessenausgleich mit Namensliste keinen erleichterten Voraussetzungen, sie kann aber mit den Verhandlungen darüber verbunden werden.[547]
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