Rz. 214

Die Zahlung des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts im Verbraucherinsolvenzverfahren ist an den Treuhänder zu leisten. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Empfangszuständigkeit für alle Leistungen, die auf zur Insolvenzmasse gehörende Forderungen erbracht werden, auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO). Nach § 82 S. 1 InsO wird der Leistende jedoch von seiner Schuld befreit, wenn er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Zeit der Leistung an den Schuldner nicht kannte. Nur positive Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens schließt den Gutglaubensschutz des § 82 S. 1 InsO aus. Grob fahrlässige Unkenntnis genügt nicht. Die einmal erlangte positive Kenntnis über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens dauert fort, solange der Dritte nicht zuverlässig davon erfährt, dass das Insolvenzverfahren abgeschlossen ist. Jede am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation ist verpflichtet, Informationen verkehrsgerecht zu verwalten. Ordnungsgemäß zugegangene Informationen sind innerhalb der Organisation weiterzugeben. Einer juristischen Person ist das Wissen ihrer Arbeitnehmer zuzurechnen, das bei ordnungsgemäßer Organisation in den Akten festzuhalten, weiterzugeben und abzufragen ist.[240]

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