Rz. 637

Bei der personenbedingten Kündigung von Behinderten wegen Krankheit oder wegen krankheits-/behinderungsbedingter Minderung der Leistungsfähigkeit ist zu beachten, dass im Rahmen des Zustimmungsverfahrens zur Kündigung besonderes Augenmerk darauf gerichtet wird, ob der Arbeitgeber seinen Pflichten zur Integration und zur Kündigungsprävention nachgekommen ist.

 

Rz. 638

 

Praxistipp

Hier empfiehlt es sich, unter Zuhilfenahme der Arbeits- und Anforderungsanalyse des Integrationsamtes zu prüfen, ob der Arbeitnehmer überhaupt und ggf. mit welchen Hilfestellungen noch in der Lage ist, die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit auszuüben.

 

Rz. 639

Bei der Beantwortung der Arbeits- und Anforderungsanalyse wird regelmäßig die Zuhilfenahme des behandelnden Arztes des Schwerbehinderten erforderlich sein. Aus den Grundsätzen der Treuepflicht ist der schwerbehinderte Arbeitnehmer zur Mitwirkung verpflichtet (Mitwirkungspflicht).

 

Rz. 640

Das Integrationsamt kann im Einvernehmen mit der Landesagentur für Arbeit einem schwerbehinderten Menschen, der einen zumutbaren Arbeitsplatz ohne berechtigten Grund zurückweist oder aufgibt oder sich ohne berechtigten Grund weigert, an einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation teilzunehmen, oder sonst durch sein Verhalten seine Eingliederung in Arbeit und Beruf schuldhaft vereitelt, die Vorteile des Gesetzes zeitweilig entziehen. Dies gilt auch für gleichgestellte behinderte Menschen.

 

Rz. 641

Diese Vorschrift könnte insbesondere für die Fälle Anwendung finden, in denen der Arbeitgeber dem schwerbehinderten Arbeitnehmer zumutbare Umschulungsmaßnahmen oder einen zumutbaren anderen Arbeitsplatz angeboten hat, der Arbeitnehmer diesen Wechsel aber abgelehnt hat.

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