Rz. 532

§ 52 Abs. 2 Satz 3 BRAO enthält für die Zustimmungserklärung des Auftraggebers zu einer Haftungskonzentration auf einzelne Mitglieder der Sozietät eine besondere Formvorschrift. Die Zustimmungserklärung darf keine anderen Erklärungen enthalten und muss vom Auftraggeber unterschrieben sein. Dem Gesetzeswortlaut ist nicht zu entnehmen, ob die Zustimmungserklärung des Auftraggebers in einer gesonderten Urkunde abgegeben werden muss oder ob es ausreicht, wenn die Zustimmungserklärung auf dasselbe Schriftstück mit anderen Teilen des Anwaltsvertrages, Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Vollmacht gesetzt wird, vorausgesetzt, die Zustimmungserklärung des Auftraggebers ist von dem übrigen Text räumlich getrennt, drucktechnisch hervorgehoben und enthält insoweit keine anderen Erklärungen.[1185] Der Gesetzeswortlaut lässt beide Auslegungsmöglichkeiten zu. Gegen letztgenannte Auslegung des § 52 Abs. 2 Satz 3 BRAO spricht aber die beabsichtigte Warnfunktion. Auch hat der Gesetzgeber vergleichbare Erfordernisse drucktechnischer Hervorhebung nicht ggü. Verbrauchern zugelassen (etwa §§ 449 Abs. 2, 451h Abs. 2, 466 Abs. 2 HGB). Ebenso gilt bei § 4 Abs. 1 StBVV (bzw. § 4 Abs. 1 RVG), dass die Vereinbarung einer höheren Vergütung, als sie sich aus der Steuerberatergebührenverordnung (bzw. aus dem RVG) ergibt, unwirksam ist, wenn die Erklärung des Auftraggebers in einem Vordruck auch Abreden zum Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Vertragsbeendigung, zu Änderungen und Ergänzungen sowie zur Kündigung der Vereinbarung enthält.[1186] Daher empfiehlt es sich für die Praxis, die Zustimmungserklärung des Auftraggebers zu einer Haftungskonzentration auf einzelne Mitglieder einer Rechtsanwaltssozietät gem. § 52 Abs. 2 Satz 3 BRAO in einer gesonderten Urkunde, die keine weiteren Erklärungen enthält, niederzulegen.[1187]

 

Rz. 533

Fraglich ist, ob das Formerfordernis des § 52 Abs. 2 Satz 3 BRAO auch für Haftungskonzentrationen durch Vereinbarung im Einzelfall gilt. Hierfür spricht nach dem ersten Eindruck der Gesetzeswortlaut. Zweifel daran resultieren aus der Formulierung "zu einer solchen Beschränkung", könnte damit doch der Satzteil "vorformulierte Vertragsbedingungen" gemeint sein. Die Gesetzesbegründung will den Auftraggeber vor einem Übersehen der ihm abverlangten Erklärung schützen,[1188] was bei Haftungsbeschränkungen durch vorformulierte Vertragsbedingungen relevant ist. Bei Vereinbarungen im Einzelfall muss der Mandant vor Überraschungen nicht geschützt werden. Für dieses Verständnis sprechen auch Praktikabilitätserwägungen. Den Anwälten einer Sozietät muss es möglich sein, individualvertraglich eine Haftungskonzentration auf einzelne Sozien mit einer Beschränkung der Haftung auf einen Höchstbetrag zu verbinden. Sowohl für den Auftraggeber als auch den Rechtsanwalt kann es vorteilhaft sein, mit der Haftungsbeschränkung eine Honorarvereinbarung zu verbinden; § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO bzw. § 4 Abs. 1 Satz 1 RVG stehen insoweit nicht entgegen. Für individualvertragliche Haftungsbeschränkungen auf einzelne Sozien gilt das Formerfordernis des § 52 Abs. 2 Satz 3 BRAO somit nicht. Um sicher zu gehen, empfiehlt es sich aber auch für individualvertragliche Haftungsbeschränkungen, bis zu einer höchstrichterlichen Klärung das Formerfordernis des § 52 Abs. 2 Satz 3 BRAO einzuhalten.

[1185] Hierzu vgl. Busse, DStR 1995, 738, 743.
[1186] BGH, NJW-RR 1996, 375, 376, 377; vgl. auch OLG Düsseldorf, AnwBl. 1998, 102 f.
[1187] Vollkommer/Greger/Heinemann, § 23 Rn 34.
[1188] BT-Drucks 12/4993 v. 19.5.1995, S. 49 sowie BT-Drucks 12/7656 v. 24.5.1994, S. 50.

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