Rz. 123

Wenn ein Rechtsanwalt den Auftrag ordentlich kündigt, handelt er vertragsgemäß. Eine darauf gestützte Schadensersatzpflicht des Rechtsanwalts wegen einer Vertragsverletzung ist daher ausgeschlossen. Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers nach § 627 Abs. 2 BGB bzw. §§ 675 Abs. 1, 671 Abs. 2 BGB wegen einer Kündigung zur Unzeit, für die kein wichtiger Grund vorliegt, kommt nur bei einer außerordentlichen, nicht jedoch bei einer ordentlichen Kündigung in Betracht. § 628 BGB findet ebenfalls keine Anwendung, wenn eine Partei den Anwaltsvertrag ordentlich kündigt oder wenn die Parteien vereinbaren, den Vertrag einvernehmlich aufzuheben.[336]

[336] BGH, NJW 1994, 1069, 1070.

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