Rz. 157

Problematisch ist der umgekehrte Fall, dass ein Anwaltsnotar zunächst als Notar beauftragt bzw. ersucht worden ist und sodann anwaltliche Aufgaben wahrgenommen hat. Dann bedarf es des zusätzlichen Abschlusses eines Anwaltsvertrages (allgemein zum Abschluss eines Anwaltsvertrages vgl. Rdn 12 ff.). Ein Anwaltsvertrag kommt durch die Entgegennahme der anwaltlichen Leistung nur dann konkludent zustande (vgl. Rdn 15), wenn der Anwaltsnotar den Rechtsuchenden zuvor darüber aufgeklärt hat, dass er die in Aussicht genommene Tätigkeit als Rechtsanwalt ausüben wolle und dementsprechend ein – im Vergleich zur Notarvergütung höheres – Anwaltshonorar erwarte. Nimmt der Auftraggeber an, der Auftragnehmer werde weiterhin als Notar tätig, kann aus der stillschweigenden Entgegennahme der anwaltlichen Tätigkeit gerade nicht auf den Willen des Auftraggebers zur Begründung eines anwaltlichen Dienstverhältnisses geschlossen werden.[403]

[403] OLG Hamm, DNotZ 1968, 625, 626; OLG Hamm, DNotZ 1985, 182, 184 f.

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