Rz. 156

Die einem Anwaltsnotar aus seiner Beauftragung als Rechtsanwalt entstandenen Pflichten werden nicht nachträglich dadurch zu Amtspflichten, dass er einen von ihm als Rechtsanwalt eines Beteiligten ausgehandelten Vertrag beurkundet hat.[401] Berät ein Anwaltsnotar etwa einen Mandanten über ein Rechtsgeschäft und beurkundet er anschließend die Willenserklärung des Mandanten, treffen ihn bei der Beurkundung die Pflichten des Notars. War die vorausgegangene Beratung dazu bestimmt, die Beurkundung vorzubereiten, ist er auch insoweit gem. § 24 Abs. 2 Satz 1 BNotO als Notar tätig geworden. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Beratung den Schwerpunkt der Tätigkeit darstellt und der Anwaltsnotar hierbei einseitig Interessen des Mandanten vertritt. Dann kann der Anwaltsnotar für einen ihm dabei unterlaufenen Beratungsfehler nach den Grundsätzen der Anwaltshaftung einzustehen haben, während eine Pflichtverletzung bei der Beurkundung – etwa eine unterlassene Belehrung – zusätzlich eine Haftung als Notar begründet.[402]

[401] BGH, VersR 1962, 353, 354.
[402] BGH, NJW 1993, 2747, 2748; vgl. auch BGH, VersR 1962, 353, 354.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge