Rz. 239

Für Altfälle im Anwendungsbereich des bis zum 15.12.2004 gültigen § 51b BRAO kann die Sekundärhaftung noch bedeutsam sein.[594] Dabei handelt es sich um eine von der Rechtsprechung entwickelte sekundäre vertragliche Pflicht des Rechtsanwalts, seinen Auftraggeber auf eine eigene Schadensersatzpflicht hinzuweisen und über die Verjährung dieses Anspruchs zu belehren. Die Hinweispflicht bestand grds. nur bis zur Beendigung des Mandats. Danach konnte diese sog. Sekundärhaftung nur entstehen, wenn der Rechtsanwalt ein neues Mandat über denselben Gegenstand erhielt.[595] Ausnahmsweise und unter ganz besonderen Umständen wurde nach Treu und Glauben eine Benachrichtigungspflicht nach Vertragsbeendigung angenommen, um einen dem Vertragspartner offensichtlich drohenden erheblichen Schaden abzuwenden, der mit der vorangegangenen Vertragserfüllung zusammenhing. In den hierzu entschiedenen Fällen konnte dem auskunftspflichtigen Berater selbst kein Nachteil aus der ihm zugemuteten nachvertraglichen Unterrichtung entstehen.[596] Offen blieb dabei, ob eine nachvertragliche Auskunftspflicht auch demjenigen zugemutet werden kann, der durch eine derartige Unterrichtung selbst Nachteile erleiden würde, weil er etwa auf eine gegen ihn selbst bestehende Regressmöglichkeit hinweisen müsste. Ebenso wurde nicht entschieden, ob eine nachvertragliche Mitwirkungspflicht überhaupt zumutbar ist, wenn ihre Erfüllung eine umfangreiche und schwierige Rechtsprüfung voraussetzt.

[594] Nach BGH, 17.7.2008 – IX ZR 174/05, VersR 2009, 651 erübrigt die verjährungsrechtliche Neuregelung in §§ 194 ff. BGB die verjährungsrechtliche Sekundärhaftung.
[595] BGH, 7.2.2008 – IX ZR 149/04, NJW 2008, 2041, Rn 34; Zugehör, NJW 1995, Beil. zu Heft 21, S. 17.
[596] BGH, NJW-RR 1990, 459.

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