Rz. 488

Nach § 52 Abs. 1 BRAO kann der Anspruch auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens beschränkt werden. Die Haftung des Rechtsanwalts für Vorsatz kann nicht im Voraus beschränkt werden (§ 276 Abs. 2 BGB). § 52 Abs. 1 Nr. 1 BRAO enthält im Gegensatz zu § 52 Abs. 1 Nr. 2 BRAO keine Einschränkung auf Fälle einfacher Fahrlässigkeit. Daraus folgt, dass durch eine Vereinbarung im Einzelfall die Haftung nicht nur für einfache, sondern auch für grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden kann.[1121]

Im Schrifttum wird die Ansicht vertreten, die Haftung wegen grob fahrlässiger Pflichtverletzungen könne auch durch Vereinbarung im Einzelfall nicht beschränkt werden. Andernfalls würde "dieser extreme Randbereich einer Falschberatung zukünftig noch mit dem Bonus der Haftungsbeschränkung belohnt".[1122] Diese Ansicht widerspricht dem Wortlaut, der Systematik und dem Zweck des Gesetzes. Sie missachtet den Grundsatz der Privatautonomie. Die rechtspolitische Entscheidung des Gesetzgebers, die im Gesetzgebungsverfahren kontrovers diskutiert worden war, ist hinzunehmen. Der Auftraggeber wird dadurch geschützt, dass er bei einer im Einzelfall auszuhandelnden Haftungsbeschränkung dem Anliegen des Rechtsanwalts nicht zustimmen muss und von dessen Beauftragung ganz absehen kann.

Das setzt allerdings voraus, dass in denjenigen Fällen, in denen eine Haftungsbeschränkung auch für grob fahrlässige Pflichtverletzungen vereinbart wird, eine ausreichende Aufklärung eines rechtlich unerfahrenen Mandanten über die sich aus der Haftungsbeschränkung ergebenden Risiken und das Ausmaß seines möglichen Rechtsverlusts erfolgt.

[1121] BGH, NJW 1998, 1864, 1866; Borgmann/Jungk/Schwaiger, § 41 Rn 45; Träger, in: Feuerich/Weyland, BRAO, § 51a Rn 7; Grams, in: Hartung/Scharmer, BORA/FAO, § 52 BRAO Rn 11; Diller, in: Henssler/Prütting, BRAO, § 52 Rn 31.
[1122] Kilian, in: v. Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Rechtsanwälte Rn 178.

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