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Die dem Rechtsanwalt aufgetragenen Handlungen können erledigt sein, wenn eine übernommene Beratung erteilt ist.[221] Ist der Rechtsanwalt beauftragt, den Mandanten außerhalb eines Rechtsstreits bei Vergleichsverhandlungen oder anderen Vertragsverhandlungen zu vertreten, tritt die Beendigung des Auftrags grds. mit der Unterzeichnung des Vergleichs oder des Vertrages ein.[222] Im Einzelfall muss allerdings festgestellt werden, ob der Rechtsanwalt den Mandanten nach dem Inhalt des erteilten Auftrags auch noch beim Vollzug der Vereinbarung beraten soll.

Ist die Erstellung eines Vertragsentwurfs als Werkvertrag (§§ 631, 675 Abs. 1 BGB) zu bewerten, ändert sich in der Sache nichts. Dann ist der Anwaltsvertrag mit der Abnahme des anwaltlichen Werkes als in der Hauptsache vertragsgemäße Leistung (§§ 640, 641 BGB) beendet, wenn etwa die Vertragspartner einen vom Rechtsanwalt entworfenen Vertrag unterzeichnet haben[223] oder nachdem der Rechtsanwalt dem Mandanten den Vertragsentwurf vorgelegt und erläutert hatte.[224] Der Auftrag, einen notariell zu beurkundenden Vertrag mit der Gegenseite auszuhandeln und an dessen Abschluss mitzuwirken war nicht beendet, bevor dem beauftragten Rechtsanwalt der Vertrag vereinbarungsgemäß vom Notar übermittelt wurde, sodass er dessen Inhalt vor der Weiterleitung an den Mandanten überprüfen konnte.[225] Eine Beendigung des Mandats ist auch nicht notwendigerweise darin zu sehen, dass der Mandant über zwei Jahre keine Tätigkeit abfordert, wenn die Parteien übereingekommen waren, die Angelegenheit wegen möglicher Rückfragen auf zwei Jahre zu "verfristen".[226]

[221] OLG Köln, VersR 1980, 362, 363.
[223] BGH, NJW 1996, 661, 662; BGH, NJW 1996, 2929, 2930.
[224] BGH, NJW-RR 1990, 459.
[225] BGH, WM 1984, 1318 = AnwBl. 1985, 257.

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