Rz. 483
Der Anknüpfungspunkt des Gesetzes ist das "Vertragsverhältnis". Damit ist der konkrete Anwaltsvertrag gemeint, weshalb für mehrere Mandate jeweils gesonderte Haftungsbeschränkungen vereinbart werden müssen. Zwar erscheint es möglich, diese in einer Urkunde zusammenzufassen, was aber in der Praxis problematisch sein dürfte. Das einzelne Vertragsverhältnis (Mandat, Streitgegenstand) müsste jeweils genau bezeichnet und – soweit erforderlich – das "aushandeln" dokumentiert werden. Entsprechende Schwierigkeiten ergeben sich bei Dauermandaten und Rahmenverträgen. Aus Sicherheitsgründen sollte deshalb bei der Vereinbarung von Haftungsbeschränkungen der Begriff "Vertragsverhältnis" i.S.v. "Streitgegenstand" verstanden werden.[1116]
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