Rz. 33

Bestandteil des Rechtsberatervertrages können auch AGB (Mandatsbedingungen) sein.[82] Für vertragliche Haftungsbeschränkungen ist die Verwendung vorformulierter Vertragsbedingungen durch den Rechtsberater ausdrücklich vorgesehen (§ 52 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 BRAO, § 67a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 StBerG). Auch i.Ü. bestehen keine Bedenken gegen die Einbeziehung vorformulierter Vertragsklauseln, und zwar weder durch den Rechtsanwalt[83] noch durch den Auftraggeber.

 

Rz. 34

AGB sind gem. § 305 Abs. 1 BGB alle für eine Vielzahl von Verträgen[84] vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Wann eine Vertragsbedingung "für eine Vielzahl" von Verträgen i.S.d. § 305 Abs. 1 Satz 1 vorformuliert ist, muss im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände geprüft werden.[85] Sonderregeln gelten nach § 310 Abs. 3 BGB für Verträge zwischen Rechtsanwälten, die insoweit als Unternehmer gelten (§ 14 BGB) und Verbrauchern gem. § 13 BGB, d.h. natürlichen Personen, die den Vertrag zu einem Zweck abschließen, der weder einer gewerblichen noch einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Auch nicht schriftlich niedergelegte Vertragsbedingungen können für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB sein, wenn sie zu diesem Zweck "im Kopf" des AGB-Verwenders oder seiner Abschlussgehilfen "gespeichert" sind.[86]

Nach § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB liegt keine Allgemeine Geschäftsbedingung vor, wenn eine Klausel zwischen den Vertragspartnern im Einzelnen ausgehandelt ist. Eine Klausel ist individuell ausgehandelt, wenn die Gegenseite des Verwenders den Inhalt der Klausel beeinflusst hat bzw. beeinflussen konnte. Eine unveränderte Aufnahme des vom Verwender vorgelegten Textes genügt den Anforderungen des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB nur, wenn der Verwender zur Änderung bereit und dies der anderen Seite bewusst und möglich war. Es ist notwendig, dass der Verwender zunächst den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen "gesetzesfremden Kerngehalt", also die dem wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelung ändernden oder ergänzenden Bestimmungen, inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen.[87] Dabei muss der Verwender seine Verhandlungsbereitschaft dem anderen Teil unzweideutig und ernsthaft erklärt haben. Dies gilt auch, wenn eine vorformulierte Vertragsbedingung im kaufmännischen Geschäftsverkehr verwendet wird.[88]

 

Rz. 35

Die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Anwaltsvertrag richtet sich nach § 305 Abs. 2 BGB. Ggü. Nichtunternehmern setzt § 305 Abs. 2 BGB voraus, dass der Rechtsanwalt den Mandanten bei Vertragsschluss auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweist und diesem die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von dem Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen. Der Auftraggeber muss mit der Geltung der AGB einverstanden sein. Dasselbe gilt auch im umgekehrten Fall, wenn der Mandant AGB ggü. dem Rechtsanwalt verwendet.[89]

 

Rz. 36

Der Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 2 BGB) muss erfolgen, bevor sich der Vertragspartner durch eine auf die Einbeziehung der AGB gerichtete Erklärung bindet.[90] Ein Verstoß gegen weiter gehende Informationspflichten (etwa § 312c Abs. 1 BGB, Art. 246 §§ 1, 2 EGBGB oder §§ 2, 3 DL-InfoV) hindert die Einbeziehung der AGB nicht, können aber Ansprüche aus c.i.c. (§ 313 Abs. 2 BGB) begründen.[91]

 

Rz. 37

Nach § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB muss der Verwender seinem Vertragspartner die Möglichkeit verschaffen, von dem Inhalt der AGB in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen. Im Fall einer erkennbaren körperlichen Behinderung des Vertragspartners folgt daraus eine Pflicht des Verwenders zur Rücksichtnahme.[92]

 

Rz. 38

Das Einverständnis des Vertragspartners mit der Geltung der AGB ist i.d.R. gegeben, wenn es unter den Voraussetzungen des § 305 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB zum Vertragsschluss kommt. Nimmt allerdings der Rechtsanwalt ein Angebot des Rechtsuchenden unter Beiziehung seiner eigenen AGB an, liegt gem. § 150 Abs. 2 BGB ein neues Angebot vor. Dieses Angebot bedarf seinerseits der Annahme durch den Mandanten. Im nichtkaufmännischen Verkehr ist eine konkludente Annahme des Mandanten durch Entgegennahme der anwaltlichen Leistung nicht ausreichend. Vielmehr bedarf es – wie bei einer Einbeziehung der AGB nach Vertragsschluss – einer ausdrücklichen Änderungsvereinbarung.[93] Eine nachträgliche Einbeziehung von AGB – etwa nach mündlichem Abschluss eines oder während eines Dauermandats – ist jedenfalls dann zulässig, wenn sie unter den Voraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB zustande kommt und der Vertragspartner des Verwenders sich mit der Vertragsänderung ausdrücklich einverstanden erklärt.[94]

 

Rz. 39

Werden die AGB ggü. einem Unternehmer (§ 14 BGB) ve...

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