Rz. 359

Bei jedem Sachverhalt mit Auslandsberührung ist zunächst die Frage des anwendbaren Rechts zu prüfen (vgl. Art. 3 EGBGB), wenn ein deutscher Rechtsanwalt einen ausländischen Kollegen im Einzelfall zur Bearbeitung eines Mandats hinzuzieht. Unabhängig davon, ob der deutsche Rechtsanwalt den ausländischen Anwalt im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers beauftragt, ist das Vertragsstatut dieses Anwaltsvertrags zu ermitteln. Nach deutschem Internationalen Privatrecht findet auf einen Anwaltsvertrag gem. Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Rom I-VO – vorbehaltlich einer Rechtswahl gem. Art. 3 Rom I-VO – grds. das Recht am Ort der Kanzlei des beauftragten Rechtsanwalts Anwendung (vgl. ausführlich Rdn 203 ff.).

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