Rz. 79

Grundsätzlich besteht bei Mandaten, bei denen die Ehegatten den Rechtsanwalt mit einer Beratung oder Gestaltung einer gemeinschaftlichen Verfügung von Todes wegen beauftragen, Einvernehmen zwischen den Ehegatten und die Beratung zur Abfassung eines Ehegattentestaments wird gemeinhin für zulässig erachtet.[80] Die Ehegatten erscheinen in den meisten Fällen gemeinsam beim Rechtsanwalt und haben sich bereits gemeinsame übereinstimmende Vorstellungen über ihre zu treffenden Anordnungen gebildet. Aufgrund der Beratung des Rechtsanwalts treten dann aber nicht selten Interessengegensätze auf. Dies kann sich z.B. aus der Beratung über Pflichtteilsansprüche von Abkömmlingen aus einer früheren Ehe oder Partnerschaft eines Ehegatten oder Pflichtteilsrechten von Eltern bei Fehlen von Abkömmlingen ergeben. Auch die Frage der Bindung des überlebenden Ehegatten hinsichtlich einer Schlusserbeneinsetzung birgt die Gefahr, dass erst im Rahmen einer entsprechenden anwaltlichen Beratung die Ehegatten erkennen, dass ihre zunächst angenommen Vorstellungen doch nicht in vollem Umfang übereinstimmen. Auch wenn in derartigen Fällen dann letztlich unter Vermittlung des Rechtsanwalts bzw. bei entsprechender Darstellung der Gestaltungsmöglichkeit doch eine Einigung zwischen den Ehegatten erzielt werden kann, muss der Rechtsanwalt in diesen Fällen großes Augenmerk darauf richten, dass der Wille und die Gestaltungswünsche des jeweiligen Ehegatten tatsächlich im Gestaltungsvorschlag entsprechend Niederschlag gefunden haben.

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