a) Personen und Verwandtschaftsverhältnisse

 

Rz. 16

Bei der Bearbeitung erbrechtlicher Mandate hat es sich als bewährt erwiesen, die einzelnen beteiligten Personen in einer Art Familienstammbaum des Mandanten bzw. des Erblassers zu erfassen. Anhand dieses Familienstammbaums lässt sich gerade bei der Bearbeitung einer größeren Anzahl von erbrechtlichen Mandaten jeweils schnell die im vorliegenden Mandat bestehende Ausgangsgrundlage erfassen, ohne bei Bearbeitung des Mandats erneut zunächst die Personen- und Verwandtschaftsverhältnisse ermitteln zu müssen.

Darüber hinaus bildet der Familienstammbaum die Grundlage der Ermittlung der einzelnen Erbordnungen gem. §§ 1924 ff. BGB sowie auch der sich daraus ergebenden Erb- und Pflichtteilsquoten. Gerade in Fällen, in denen eine größere Personenanzahl oder ggf. Erben der zweiten oder fernerer Ordnungen beteiligt sind, dient die grafische Darstellung eines Familienstammbaums einerseits dem schnelleren Überblick über die maßgeblichen Verwandtschaftsverhältnisse und andererseits auch der Vermeidung von Fehlern. Die Einbeziehung einer grafischen Darstellung im Mandantengespräch führt zudem sehr schnell dazu, dass auch dem Mandanten auffällt, wenn irgendwelche für die Beurteilung des Sachverhalts maßgeblichen Personen vergessen worden sind.

 

Rz. 17

Beispiel: einfacher Stammbaum

In diesem grafisch dargestellten Familienstammbaum können schließlich die notwendigen Angaben zu den Personen einschließlich Geburts- und Sterbedatum, Verwandtschaftsverhältnis sowie bei Ehegatten Fragen zum Güterstand übersichtlich in einer einzigen Darstellung aufgenommen werden.

 

Rz. 18

Demnach sind zur Ermittlung von beteiligten Personen/Verwandten folgende Angaben erforderlich:

Name
Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser/Abstammung (auch adoptierte Kinder)
Geburtsdatum
ggf. Sterbedatum
eigene Abkömmlinge
ggf. Problemkinder.

b) Güterstände und Informationen zur Ehe

 

Rz. 19

Soweit der Erblasser verheiratet war oder ist, müssen im Hinblick auf die Bedeutung der Güterstände für die gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsquoten sowie ggf. hinsichtlich erbschaftsteuerlicher Auswirkungen auch Angaben zum Güterstand erfasst werden. Wie sich aus § 1931 BGB ergibt, ist für die Höhe der Erbquote des Ehegatten, wie auch die Erbquote der Abkömmlinge oder Erben 2. Ordnung, der während der Ehe geltende Güterstand von maßgeblicher Bedeutung. Ferner ergibt sich aus den besonderen Bestimmungen zum Güterstand der Zugewinngemeinschaft aus § 1371 BGB, dass der während der Ehe geltende Güterstand auch Bedeutung für Zugewinnausgleichsansprüche nach dem Tod eines Ehegatten hat. In steuerrechtlicher Hinsicht ist § 5 ErbStG zu beachten (grundsätzliche Steuerfreiheit der Ausgleichsforderung).

 

Rz. 20

Aber auch Fragen im Hinblick auf ein eventuell beabsichtigtes oder anhängiges Scheidungsverfahren sind vor dem Hintergrund des § 1933 BGB für die Beurteilung der erbrechtlichen Situation von Bedeutung. Dies gilt dabei nicht nur für die Fälle der gesetzlichen Erbfolge, sondern wegen § 2077 BGB auch für Fälle der gewillkürten Erbfolge. Sowohl über die Verweisungsvorschrift des § 2268 Abs. 2 BGB als auch aufgrund § 2279 BGB ist die Frage des Bestandes der Ehe, wie auch der Stand eines Scheidungsverfahrens für gemeinschaftliche Testamente, und auch Erbverträge unter Ehegatten zu beachten. Selbst nach der Scheidung können Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten gegen den Erblasser bis zur Höhe dessen fiktiven Pflichtteils noch eine Rolle spielen (§ 1586b BGB). Zudem kann ein nichtiger Ehevertrag unter Umständen auch mit gleicher Urkunde getroffene erbrechtliche Regelungen zu Fall bringen.[4]

 

Rz. 21

Ferner können zudem etwaige Modifizierungen hinsichtlich des gesetzlichen Güterstands aufgrund eines notariellen Ehevertrags für die Beurteilung des erbrechtlichen Sachverhalts, also insbesondere für Ansprüche des Ehegatten am Nachlass des Verstorbenen in Zusammenhang mit § 1371 Abs. 2, 3 BGB maßgeblich sein. Hinzu kommen Fragen zum Fall des Vorliegens von Eheschließungen nach ausländischem Güterrecht.

Zusammenfassend lassen sich die notwendigen vom Rechtsanwalt zu ermittelnden Angaben bei Beteiligung eines Ehegatten wie folgt darstellen:

Name und Geburtsdatum des Ehegatten
Art des Güterstands
ehevertragliche Regelungen
Dauer bzw. Ende des Güterstandes/der Ehe
Angaben zu einem ggf. anhängigen, bzw. beabsichtigten Scheidungsverfahren
nacheheliche Unterhaltsverpflichtungen.
[4] Kühle, ZErb 2013, 221.

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