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Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, soll der Rechtsanwalt auf den Abschluss einer Gebührenvereinbarung hinwirken (§ 34 Abs. 1 S. 1 RVG). Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, erhält der Rechtsanwalt seine Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (§ 612 Abs. 2 BGB). § 34 RVG ist im Rahmen des KostRÄG 2021 nicht geändert worden. Aus diesem Grund ist es für die Abrechnung einer Beratung ohne Belang, ob diese nun vor oder nach dem 1.1.2021 erfolgt ist. Nach Gegenstandswert werden Beratungen im Übrigen seit dem 1.7.2006 (Art. 5 des 1. KostRMoG z. 1.7.2004) nicht mehr abgerechnet. Es ist immer wieder erstaunlich, dass noch 16 Jahre nach der damaligen Gesetzesänderung gleichwohl auch in der heutigen Zeit Beratungsmandate nach Gegenstandswert abgerechnet werden, ohne dass eine entsprechende Vergütungs-/Gebührenvereinbarung getroffen wurde. Zu den sich in der Praxis manchmal ergebenden Abgrenzungsproblemen zwischen Beratungs- und Vertretungsmandat siehe ausführlich in § 3 Rdn 9 in diesem Werk. Für die Beratungshilfe gibt das Datum der Auftragserteilung gem. § 60 Abs. 1 S. 1 RVG, nicht das Datum der Ausstellung eines Berechtigungsscheins.

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