I. Muster: Beteiligung der eigenen Haftpflichtversicherung

 

Rz. 28

Muster 1.13: Beteiligung der eigenen Haftpflichtversicherung

 

Muster 1.13: Beteiligung der eigenen Haftpflichtversicherung

_________________________ (Adresse)

Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,

Sie werden auf Schadensersatz in Anspruch genommen bzw. es stehen derartige Ansprüche im Raum. Sofern Sie über eine Haftpflichtversicherung verfügen, sollte diese umgehend und umfassend informiert werden.

Auch wenn noch nicht feststeht, ob Ansprüche gegen Sie bestehen, verlangen die Versicherungsbedingungen, dass der Versicherer frühzeitig beteiligt wird, um dadurch die Möglichkeit zu erhalten, sich zu entscheiden, ob er den Schaden regulieren oder den Anspruch abwehren möchte. Es reicht also aus, dass ein für Sie erkennbarerer Schaden entstanden ist, für den Sie nach den Umständen haftbar sein könnten. Die Allgemeinen Haftpflichtbedingungen (AHB) sehen üblicherweise eine Frist von einer Woche vor, innerhalb derer der Versicherer zu informieren ist. Um sicher zu gehen, sollten die mit Ihrem Versicherer vereinbarten Bedingungen gesichtet werden.

Eine vorsätzliche Verletzung der vorgenannten oder anderer Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag führt zur vollständigen, eine grobfahrlässige zur teilweisen Leistungsfreiheit des Versicherers.

Vor diesem Hintergrund ist darauf zu achten, dass von Ihnen keine Handlungen vorgenommen oder Erklärungen abgegeben werden, die zu einer Erhöhung des Schadens oder einer Erleichterung Ihrer Inanspruchnahme führen. Auch sind bspw. Schuldanerkenntnisse zu unterlassen, da diese zwar den Schädiger, aber nicht dessen Versicherer binden.

Im Falle einer gerichtlichen Inanspruchnahme durch den Geschädigten entscheidet der Versicherer, welcher Anwalt oder welche Anwältin Sie auf Kosten des Versicherers vertritt. Die Beauftragung eines nicht mit dem Versicherer abgestimmten Bevollmächtigten erfolgt auf eigene Kosten. Gerne setzen wir uns, wenn Sie es wünschen, mit dem Versicherer in Verbindung, um zu klären, ob dort Bereitschaft besteht, uns im Falle eines gerichtlichen Verfahrens mit Ihrer Vertretung zu betrauen.

Sofern also eine Haftpflichtversicherung besteht, die möglicherweise eintrittspflichtig ist, sollten Sie diese zunächst selbst telefonisch oder schriftlich, wobei auch E-Mail oder Telefax ausreichend sind, über den Schadenseintritt oder die Inanspruchnahme informieren und mitteilen, dass Sie uns bereits eingeschaltet haben. Die Versicherung setzt sich dann in der Regel zur Abstimmung des weiteren Vorgehens mit uns in Verbindung. Wenn Sie damit einverstanden sind, dass wir den Versicherer durch Übermittlung von Abschriften sämtlicher Korrespondenz und Erteilung sämtlicher angeforderter Auskünfte über den Stand der Auseinandersetzung unterrichtet halten, so bitten wir um Bestätigung.

Einverständniserklärung

Mit der vollständigen Unterrichtung des eigenen Haftpflichtversicherers durch meine(n) Rechtsanwältin/Rechtsanwalt bin ich einverstanden.

 
       
(Ort, Datum)   (Unterschrift)  

II. Erläuterungen

 

Rz. 29

Sobald der Anwalt erfährt, dass der auf Schadensersatz in Anspruch genommene Mandant über eine potenziell eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung verfügt, muss er ihn darauf aufmerksam machen, dass er den Schaden unverzüglich melden soll. Aufgrund der Regulierungsvollmacht des Versicherers entscheidet dieser darüber, welcher Anwalt im Namen des Schädigers damit beauftragt wird, die Ansprüche abzuwehren. Das führt manchmal zu dem Dilemma, dass der Anwalt durch den entsprechenden Hinweis an den Mandanten das Mandat verliert. Leider ist das in Kauf zu nehmen, um den Mandanten nicht sehenden Auges um den Versicherungsschutz zu bringen. Der Anwalt kann sich ggf. die bis dahin erbrachte Tätigkeit vergüten lassen.

Die Schadensmeldung sollte der Mandant möglichst noch selbst vornehmen, da sie eilig und haftungsträchtig ist. Übernimmt der Anwalt diese Aufgabe, muss er dafür sorgen, dass er alle erforderlichen Informationen vom Mandanten erhält und diese der Versicherung rechtzeitig und vollständig zukommen lässt. Fürchtet der Mandant bei vollständiger Mitteilung aller Informationen um seinen Versicherungsschutz, kann der Anwalt insoweit in einen Interessenkonflikt geraten.

Um dem Versicherer Auskunft erteilen und sich diesem dadurch zugleich empfehlen zu können, muss sich der Anwalt vom Mandanten hierzu ermächtigen lassen.

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