Rz. 13

Muster 1.7: Verfahren nach billigem Ermessen

 

Muster 1.7: Verfahren nach billigem Ermessen

_________________________ (Adresse)

Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,

Das Amtsgericht hat (wird möglicherweise) das "Verfahren nach billigem Ermessen" angeordnet (anordnen), weil der Streitwert 600 EUR nicht übersteigt. Damit sind folgende Besonderheiten verbunden:

1. Eine mündliche Verhandlung ist nicht zwingend vorgeschrieben. Sie findet nur statt, wenn eine der Parteien dies beantragt.
2. Zeugen können durch das Gericht schriftlich angehört werden, wenn der Richter dies für ausreichend hält. Der Richter kann für die Zeugenvernehmung auch einen Termin bestimmen.
3. Das Gericht setzt den Parteien oft eine Ausschlussfrist, bis zu deren Ablauf schriftlich Stellung genommen werden kann. Überwiegend entscheidet es anschließend nach Aktenlage. Daher ist es besonders wichtig, dass alle Tatsachen und Beweismittel rechtzeitig vorgebracht werden.
4. Gegen das Urteil kann keine Berufung eingelegt werden.
5.

Die Gerichtskosten und die Gebühren der Anwälte sind identisch mit denen im normalen Zivilprozess. Die Terminsgebühr fällt selbst dann an, wenn kein Termin stattfindet. Allerdings beträgt der Streitwert maximal 600 EUR. Das Prozesskostenrisiko stellt sich bei dem genannten Streitwert wie folgt dar:

 
Gerichtskosten: 174,00 EUR
Anwaltskosten (eigene) 285,60 EUR (inkl. USt)
Anwaltskosten (Gegner) 285,60 EUR (inkl. USt)
Gesamtbetrag 745,20 EUR

Eine Einigung erst im gerichtlichen Verfahren erhöht die Kosten auf beiden Seiten um 104,72 EUR. Etwaige Auslagen (Reisekosten, Zeugenauslagen etc.) sind hierbei noch nicht berücksichtigt.

Die Gesamtkosten, die vom Unterlegenen zu tragen sind, übersteigen also in jedem Fall den Streitwert. Bei teilweisem Obsiegen werden die Kosten nach Quoten verteilt.

Mit freundlichen Grüßen

_________________________

(Rechtsanwalt)

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