Rz. 20

Stets sollte der Berater auch die Entwicklung des Vermögens vorausschauend im Auge behalten. Ist beispielsweise absehbar, dass der Mandant bzw. der Ehegatte/Lebenspartner die liquiden Barmittel zum Lebensunterhalt benötigt, sollten diese keinesfalls vorschnell an die Abkömmlinge abgeschichtet werden. Ist der Mandant bzw. der Ehegatte/Lebenspartner jedoch durch entsprechend sichere Vermögensanlagen abgesichert, kann bereits zu Lebzeiten oder auf den ersten Todesfall Vermögen an die Kinder fließen. Sofern allerdings Vermögen beispielsweise im Wege eines Immobilientransfers zu Lebzeiten auf die Kinder übertragen wird, müssen hierbei natürlich Sicherungsmittel ergriffen werden, um zu verhindern, dass der Ex-Ehegatte hierauf Zugriff nehmen kann ("Rückfallklauseln", siehe Rdn 22). Ist vorauszusehen, dass sich die Vermögensstruktur in den nächsten Jahren ändern wird, so ist von der Zuweisung von Einzelgegenständen abzuraten, da sich der zugewiesene Gegenstand beim Erbfall möglicherweise nicht mehr im Nachlass befindet. Sofern dennoch eine Zuweisung einzelner Gegenstände gewünscht wird, ist entsprechende Vorsorge zu treffen. Bei einem Grundstücksvermächtnis ist dann beispielsweise an ein Verschaffungsvermächtnis zu denken oder an den Wegfall des Vermächtnisses.

 

Rz. 21

Abschließend ist mit dem Mandanten eine "finale Substanz- bzw. Nutzungszuweisung" zu besprechen. Das heißt, es ist zu klären, wem welches Objekt letztlich zukommen soll bzw. wer an welchem Objekt ein bestimmtes Nutzungsrecht erhalten soll.[11] Erst wenn dies feststeht kann der Berater richtig agieren und entsprechende Regelungen treffen, die sowohl aus steuerlicher als auch aus zivilrechtlicher Sicht einen Schritt in die richtige Richtung bedeuten.

 

Praxistipp

Es ist den Mandanten dringend zu empfehlen, mit den Kindern ein sog. Generationengespräch zu führen. Hierbei sollten die Eltern den Kindern ihre Wünsche und Absichten darlegen. Die Kinder wiederum können i.R.d. Gesprächs ihre eigenen Vorstellungen äußern. Das Generationengespräch soll in erster Linie einer ersten Orientierung dienen und eine friedfertige Vermögensnachfolge unter den Kindern vorbereiten.

[11] Tanck/Krug/Süß/Tanck, Anwaltformulare Testamente, § 1 Rn 15.

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