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In diesem Zusammenhang stellt sich natürlich die Frage, ob der Notar den geschiedenen Erblasser darüber belehren muss, dass der frühere Ehegatte möglicherweise über die gemeinsamen Kinder an dem Nachlass des Erblassers teilhaben kann. Grundsätzlich ist die Belehrungspflicht des Notars über die rechtliche Tragweite und Bedeutung des Geschäfts auf Umstände begrenzt, die für das Zustandekommen einer rechtswirksamen Urkunde erheblich sind (§ 17 Abs. 1 S. 1 BeurkG). Die weitere Erbfolge nach den letztwillig Bedachten stellt lediglich eine mittelbare rechtliche Folge der Verfügung von Todes wegen dar und hat somit keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Testaments. Folglich ist der Notar nicht verpflichtet, diesbezüglich zu belehren.

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