Rz. 5

Bei den Ansprüchen auf Überlassung der Ehewohnung ist zu differenzieren zwischen dem Anspruch nach § 1361b Abs. 1 S. 1 BGB, der den Zeitraum des Getrenntlebens der Ehegatten umfasst, und demjenigen nach § 1586a Abs. 1, Abs. 2 BGB, der den Zeitraum ab Rechtskraft der Endentscheidung in der Scheidungssache erfasst. Sämtliche Ansprüche sind von den Ansprüchen nach § 2 Abs. 1 und Abs. 6 GewSchG abzugrenzen, da es sich bei diesen nicht um Ehewohnungssachen handelt, auch wenn eine Ehewohnung betroffen ist, sondern um Gewaltschutzsachen im Sinne von § 210 FamFG. Allein Verfahren nach § 1568a BGB können als Scheidungsfolgesache im Verbund geltend gemacht werden, § 137 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 FamFG.

 

Rz. 6

Der Anspruch gemäß § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB auf Entrichtung einer Nutzungsvergütung besteht während des Getrenntlebens und ist von den Ansprüchen gemäß § 1568a Abs. 4, Abs. 5 S. 1 BGB auf Begründung eines Mietverhältnisses abzugrenzen, die wiederum erst ab Rechtskraft der Endentscheidung in der Scheidungssache gelten. Diese Anspruchsgrundlagen sind jeweils vom Anspruch gemäß § 745 Abs. 2 BGB abzugrenzen. Greift § 745 Abs. 2 BGB ein, handelt es sich nicht um eine Ehewohnungssache, sondern um eine sonstige Familiensache im Sinne von § 266 Abs. 1 Hs. 1 Nr. 3 FamFG.

 

Rz. 7

Darüber hinaus ist der Anspruch auf Überlassung der Ehewohnung für die Zeit des Getrenntlebens gemäß § 1361b Abs. 1 S. 1 BGB insbesondere in einstweiligen Anordnungsverfahren von dem Anspruch aus § 861 BGB abzugrenzen.

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