Rz. 18

Regelmäßig muss der beauftragte Rechtsanwalt die Leistungen – mit Ausnahme von bürotypischen Zuarbeiten – selbst ausführen. Mitunter ist eine Vertretung durch andere Hilfspersonen notwendig.

In diesen Fällen kann die Vergütung nach dem RVG kann auch gefordert werden, wenn der Rechtsanwalt durch einen Rechtsanwalt, den allgemeinen Vertreter, einen Assessor bei einem Rechtsanwalt oder einen zur Ausbildung zugewiesenen Referendar vertreten wird; § 5 RVG.

Dabei muss die Vertretung zulässig sein. Unabhängig von der Zustimmung durch den Mandanten ist eine solche Vertretung z.B. zulässig bei der Bestellung eines Urlaubs- oder Krankheitsvertreters nach § 53 Abs. 1 BRAO durch den Anwalt selbst. Im Fall längerer Abwesenheit des Rechtsanwaltes entstehen die RVG-Gebühren auch, wenn die Vertretung durch einen durch die Rechtsanwaltskammer bestellten Vertreter erfolgt.

Ein Referendar darf durch die Rechtsanwaltskammer als Vertreter für den Anwalt nur bestellt werden, wenn er mindestens 12 Monate im Vorbereitungsdienst beschäftigt war und von der Anwaltskammer zum Vertreter bestellt worden ist. Diese Form der Bestellung ist in der Praxis eher die Ausnahme.

Ist der Referendar als Stationsreferendar dem Rechtsanwalt zugewiesen, darf er vor Gerichten ohne Anwaltszwang auch die Vertretung in Terminen vornehmen; § 157 ZPO. Auch für diese Tätigkeiten entstehen die Gebühren nach diesem Gesetz, insbesondere die in dem Termin anfallenden Termins- und Einigungsgebühren.[19]

 

Rz. 19

Nicht von § 5 RVG erfasst sind Fälle, in denen sich der Rechtsanwalt durch einen Bürovorsteher vertreten lässt.[20] Dennoch entsteht in diesen Fällen ein Gebührenanspruch. Geschuldet ist hier allerdings nicht die RVG-Gebühr, sondern die übliche Gebühr nach § 612 BGB. Noch im Geltungsbereich der BRAGO wurde die übliche Gebühr berechnet, indem ein Abschlag auf die gesetzlichen Gebühren von z.B. 35 % vorgenommen wurde.[21] Diese Ansicht wird teilweise noch heute vertreten.[22]

Die Vertretung durch andere Personen bedarf der Zustimmung des Mandanten. Während bei einer Vertretung durch Volljuristen, wie etwa pensionierte Richter, eine konkludente Zustimmung erteilt werden kann, sollte bei anderen Personen, wie z.B. Büromitarbeitern, eine ausdrückliche Zustimmung vorliegen.

 

Rz. 20

Auch eine Ausnahme von der Anwendbarkeit des RVG kann bei Beauftragung eines Terminsvertreters vorliegen. Dabei gilt, dass der direkt vom Mandanten beauftragte Terminsvertreter regelmäßig die Gebühren des RVG beanspruchen darf.[23] Wegen § 4 Abs. 1 RVG darf und muss der Rechtsanwalt die im Vergütungsverzeichnis vorgesehenen Gebühren verlangen.

Anders liegt die Rechtslage, wenn der Terminsvertreter direkt vom Prozessvertreter im eigenen Namen beauftragt wird. Hier können geringere als die gesetzlichen Gebühren des RVG vereinbart werden.[24] Der BGH sieht hier keinen Verstoß gegen § 49b BRAO. Folglich kann bei der Vereinbarung der Kostenteilung für Terminsvertreter die Anwendbarkeit des RVG abbedungen werden.[25]

Bedeutung erhält diese Rechtsprechung bei der Kostenfestsetzung, da nur die gesetzlichen und notwendigen Gebühren erstattungsfähig sind (vgl. § 1 Rdn 207 ff.).

[19] Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, § 5 Rn 10.
[20] Baumgärtel in Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, § 5 Rn 6.
[21] OLG Düsseldorf, AnwBl 1983, 325.
[22] Ahlmann in Riedel/Sußbauer, RVG, § 5 Rn 12.
[23] BGH, Beschl. v. 13.7.2011 – IV ZB 8/11.
[24] BGH, Urt. v. 29.6.2000 – I ZR 122/98.
[25] Horst-Reiner Enders, "Die Kosten des Terminsvertreters in der Kostenfestsetzung – Teil I", JurBüro 2012, S. 1 f.

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